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Der Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates wurde durch die Richtlinie (EU) 2022/431 des Europäischen Parlaments und des Rates auf reproduktionstoxische Stoffe, einschließlich Blei und seiner anorganischen Verbindungen, ausgeweitet. Infolgedessen sehen die Anhänge I und II der Richtlinie 98/24/EG des Rates und die Richtlinie 2004/37/EG den gleichen Arbeitsplatzgrenzwert sowie den gleichen biologischen Grenzwert für Blei und seine anorganischen Verbindungen vor. Bei diesen Grenzwerten werden die neuesten wissenschaftlichen und technischen Entwicklungen und Erkenntnisse nicht berücksichtigt, die einen besseren Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch berufsbedingte Exposition gegenüber Blei und seinen anorganischen Verbindungen, einem gefährlichen reproduktionstoxischen Stoff, ermöglichen; dies wird durch die Ergebnisse einer Bewertung der Kommission gemäß Artikel 17a Absatz 4 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates bestätigt.
Gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie 98/24/EG gilt die genannte Richtlinie unbeschadet strengerer oder spezifischerer Bestimmungen der Richtlinie 2004/37/EG…
Gemäß Artikel 16a der Richtlinie 2004/37/EG geben das Europäische Parlament und der Rat in der Spalte „Hinweise“ in Anhang III der genannten Richtlinie auf der…
Die Kommission sollte den Arbeitsplatzgrenzwert und die biologischen Grenzwerte für Blei und seine anorganischen Verbindungen bewerten. Diese Bewertung sollte…
Blei und seine anorganischen Verbindungen zählen zu den wichtigsten reproduktionstoxischen Stoffen am Arbeitsplatz, die schädliche Auswirkungen sowohl auf die…
Die Stoffe Tetrableitrioxidsulfat, Pentableitetraoxidsulfat, Orangemennige (Bleitetraoxid) und Bleimonoxid (Bleioxid) erfüllen die Kriterien der Verordnung (EG)…
Die Anhänge I, III und IIIa der Richtlinie 2004/37/EG werden wie folgt geändert: 1. Der Titel von Anhang I erhält folgende Fassung: „ Liste der Stoffe, Gemische…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.