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Gemäß Artikel 14 Absatz 4 und Artikel 15 Absatz 2 der Richtlinie 2012/19/EU werden in Verkehr gebrachte Elektro- und Elektronikgeräte gekennzeichnet, und zwar vorzugsweise im Einklang mit der europäischen Norm EN 50419, die vom Cenelec im März 2006 angenommen wurde. Diese Norm wurde überarbeitet, um die in ihr enthaltenen Bezugnahmen auf die Richtlinie 2012/19/EU zu aktualisieren. Die Bezugnahme auf die Norm in diesen Artikeln sollte daher dahin gehend überarbeitet werden, dass auf die aktualisierte, vom Cenelec im Juli 2022 angenommene Fassung der europäischen Norm EN 50419 Bezug genommen wird.
Um die Beseitigung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten als unsortierten Siedlungsabfall möglichst gering zu halten und um ihre getrennte Sammlung zu…
Diese Richtlinie sollte sich auf die Nennung der Sicherheitsziele beschränken. Um die Bewertung der Konformität mit diesen Zielen zu erleichtern, ist…
Diese Richtlinie sollte sich auf die Nennung der wesentlichen Anforderungen beschränken. Um die Bewertung der Konformität mit diesen Anforderungen zu…
Damit der Zeitpunkt, zu dem das Elektro- oder Elektronikgerät in Verkehr gebracht wurde, eindeutig festgestellt werden kann, stellen die Mitgliedstaaten gemäß…
Die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates sieht die Harmonisierung der Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen…
Die Richtlinie 73/23/EWG wird wie folgt geändert: 1. Die folgenden beiden Erwägungsgründe werden angefügt: „In dem Beschluß 90/683/EWG sind die in den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.