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Die Richtlinie 2012/19/EU ergänzt die Richtlinie 2008/98/EG, einen der allgemeinen Gesetzgebungsakte zur Abfallbewirtschaftung in der Union. Die Artikel 8 und 14 der Richtlinie 2008/98/EG gelten daher für die Bewirtschaftung von Abfällen aus Photovoltaikmodulen und von Abfällen aus Elektro- und Elektronikgeräten aus dem offenen Anwendungsbereich für den Zeitraum, in dem Photovoltaikmodule sowie Elektro- und Elektronikgeräte aus dem offenen Anwendungsbereich aufgrund der Änderungen der Artikel 12 und 13 der Richtlinie 2012/19/EU durch die vorliegende Richtlinie nicht in den Anwendungsbereich jener Richtlinie fallen.
Aus dem Urteil des Gerichtshofs ergibt sich unmittelbar, dass Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 2012/19/EU dahin gehend geändert werden sollte, dass er nicht…
Mit Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2012/19/EU wurde der Geltungsbereich der Richtlinie zum 15. August 2018 auf alle Elektro- und Elektronikgeräte…
die Schaffung einer neuen Kategorie von Elektro- und Elektronikgeräten mit der Benennung ‚Photovoltaikmodule‘ im Zuge dieser Richtlinie mit dem Ziel,…
Eine unsachgemäße Behandlung von Abfällen aus Photovoltaikmodulen und Elektro- und Elektronikgeräten aus dem offenen Anwendungsbereich führt zu erheblichen…
Als Parallelbestimmung zu Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 2012/19/EU, der für andere Nutzer als private Haushalte gilt, wird den Herstellern mit Artikel 12…
Diese Richtlinie ergänzt das allgemeine Abfallbewirtschaftungsrecht der Union, wie die Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.