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Damit der Zeitpunkt, zu dem das Elektro- oder Elektronikgerät in Verkehr gebracht wurde, eindeutig festgestellt werden kann, stellen die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Richtlinie 2012/19/EU sicher, dass ein Hinweis auf dem Elektro- oder Elektronikgerät angebracht wird, mit dem angegeben wird, dass das Gerät nach dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht wurde. Aufgrund der Änderungen der Artikel 12 und 13 sollte Artikel 15 Absatz 2 in Bezug auf Photovoltaikmodule und Elektro- und Elektronikgeräte aus dem offenen Anwendungsbereich dahingehend geändert werden, dass klargestellt ist, dass die Kennzeichnungspflicht für Photovoltaikmodule erst ab dem 13. August 2012 und für Elektro- und Elektronikgeräte aus dem offenen Anwendungsbereich erst ab dem 15. August 2018 gilt.
Elektro- und Elektronikgeräte, die nach den in § 3 Nummer 4 genannten Zeitpunkten in Verkehr gebracht werden, sind vor dem Inverkehrbringen auf dem europäischen…
Als Parallelbestimmung zu Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 2012/19/EU, der für andere Nutzer als private Haushalte gilt, wird den Herstellern mit Artikel 12…
Mit Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2012/19/EU wurde der Geltungsbereich der Richtlinie zum 15. August 2018 auf alle Elektro- und Elektronikgeräte…
Photovoltaikmodule, die nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie 2002/96/EG fielen, wurden zum 13. August 2012 in den Geltungsbereich der Richtlinie…
für Altgeräte von in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a genannten Elektro- und Elektronikgeräten mit Ausnahme von Photovoltaikmodulen, wenn diese Elektro- und…
Gemäß Artikel 14 Absatz 4 und Artikel 15 Absatz 2 der Richtlinie 2012/19/EU werden in Verkehr gebrachte Elektro- und Elektronikgeräte gekennzeichnet, und zwar…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.