Erwägungsgrund 4 32024L0927
Um die Effizienz der Tätigkeiten von AIFM zu erhöhen, sollte die Liste der Nebendienstleistungen in Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 2011/61/EU um die Aufgaben eines Administrators gemäß der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates („Verwaltung von Referenzwerten“) und Kreditdienstleistungen gemäß der Richtlinie (EU) 2021/2167 des Europäischen Parlaments und des Rates erweitert werden. Der Vollständigkeit halber sollte klargestellt werden, dass der AIFM bei der Wahrnehmung der Aufgaben eines solchen Administrators oder bei der Erbringung von Kreditdienstleistungen der Verordnung (EU) 2016/1011 bzw. der Richtlinie (EU) 2021/2167 unterliegen sollte.