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Um die Effizienz der Tätigkeiten von AIFM zu erhöhen, sollte die Liste der Nebendienstleistungen in Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 2011/61/EU um die Aufgaben eines Administrators gemäß der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates („Verwaltung von Referenzwerten“) und Kreditdienstleistungen gemäß der Richtlinie (EU) 2021/2167 des Europäischen Parlaments und des Rates erweitert werden. Der Vollständigkeit halber sollte klargestellt werden, dass der AIFM bei der Wahrnehmung der Aufgaben eines solchen Administrators oder bei der Erbringung von Kreditdienstleistungen der Verordnung (EU) 2016/1011 bzw. der Richtlinie (EU) 2021/2167 unterliegen sollte.
Um für Rechtssicherheit zu sorgen, sollte klargestellt werden, dass AIFM, die Nebendienstleistungen in Bezug auf Finanzinstrumente erbringen, den Vorschriften…
Es sollte klargestellt werden, dass in Fällen, in denen ein AIF, der Kredite vergibt, oder ein AIFM in Bezug auf die Kreditgeschäfte von ihm verwalteter AIF den…
Nach der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates dürfen die Mitgliedstaaten Verwaltern alternativer Investmentfonds (im Folgenden…
Gemäß der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hat die Kommission die Anwendung und den Geltungsbereich dieser Richtlinie überprüft…
die Angemessenheit der in Artikel 15 und Artikel 16 Absätze 2a und 2f festgelegten Anforderungen an AIFM, die kreditvergebende AIF verwalten;
Um die einheitliche Anwendung der Richtlinie 2011/61/EU sicherzustellen, sollte klargestellt werden, dass die darin festgelegten Übertragungsregelungen für alle…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.