Erwägungsgrund 6 32011L0061
Der Geltungsbereich dieser Richtlinie sollte auf Unternehmen begrenzt sein, die die Verwaltung von AIF als regelmäßige Geschäftstätigkeit betreiben und die sich bei einer Anzahl von Anlegern Kapital beschaffen, um dieses Kapital einer bestimmten Anlagepolitik entsprechend zugunsten dieser Anleger zu investieren, wobei es sich bei den AIF um offene oder geschlossene Fonds handeln kann und es keine Rolle spielt, welche Rechtsform sie haben und ob sie börsennotiert sind oder nicht.