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Mit der Richtlinie 2009/65/EG sollte sichergestellt werden, dass die Bedingungen für OGAW-Verwaltungsgesellschaften mit denen für AIFM vergleichbar sind, soweit es keinen Grund für die Beibehaltung unterschiedlicher Regelungen für OGAW und AIFM gibt. Das wäre für die Übertragungsregelung, die aufsichtliche Behandlung von Verwahrern, die aufsichtlichen Meldepflichten und die Verfügbarkeit und Nutzung von Liquiditätsmanagement-Instrumenten der Fall.
Beantragt eine Verwaltungsgesellschaft, die gemäß Richtlinie 2009/65/EG zugelassen ist (im Folgenden „OGAW-Verwaltungsgesellschaft“), eine Zulassung als AIFM…
Solide Regeln für Übertragungen, die Gleichbehandlung der Verwahrstellen, eine kohärente aufsichtliche Berichterstattung, insbesondere durch die Beseitigung von…
Die jüngsten Schwierigkeiten auf den Finanzmärkten haben gezeigt, dass viele Anlagestrategien der AIFM für Anleger, andere Marktteilnehmer und Märkte mit…
Nach der Richtlinie 2009/65/EG müssen OGAW-Verwaltungsgesellschaften über angemessene Verfahren verfügen, um bei unvermeidlichen Interessenkonflikten eine faire…
Um die Rechtsrahmen der Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU in Bezug auf die Übertragung von Funktionen anzugleichen, sollten OGAW-Verwaltungsgesellschaften…
Organismen für gemeinsame Anlagen können in der Union als OGAW, für deren Verwaltung eine nach der Richtlinie 2009/65/EG zugelassene…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.