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Um eine einheitliche Anwendung der Substanzanforderungen an OGAW-Verwaltungsgesellschaften sicherzustellen, sollte klargestellt werden, dass eine Verwaltungsgesellschaft den zuständigen Behörden zum Zeitpunkt des Zulassungsantrags Informationen über die personellen und technischen Ressourcen, die sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben einsetzt, und falls erforderlich über die Beaufsichtigung ihrer Beauftragten übermitteln sollte. Zur Führung der Geschäfte des AIFM sollten mindestens zwei natürliche Personen ernannt werden, die auf Vollzeitbasis entweder bei der Verwaltungsgesellschaft beschäftigt oder geschäftsführende Mitglieder oder Mitglieder des Leitungsorgans der Verwaltungsgesellschaft sind und in der Union ansässig sind, d. h. ihren gewöhnlichen Aufenthalt dort haben. Unabhängig von diesem gesetzlichen Minimum können je nach Größe und Komplexität der Verwaltungsgesellschaft und des von ihr verwalteten OGAW mehr Ressourcen erforderlich sein.
Die Personen, die die Geschäfte der AIFM tatsächlich führen, sind ausreichend zuverlässig und verfügen auch in Bezug auf die Anlagestrategien der vom AIFM…
Beantragt eine Verwaltungsgesellschaft, die gemäß Richtlinie 2009/65/EG zugelassen ist (im Folgenden „OGAW-Verwaltungsgesellschaft“), eine Zulassung als AIFM…
die Personen, die die Geschäfte der Verwaltungsgesellschaft tatsächlich leiten, sind ausreichend zuverlässig und verfügen auch in Bezug auf den Typ des von der…
Um die einheitliche Anwendung der in der Richtlinie 2011/61/EU festgelegten Anforderungen bezüglich der erforderlichen personellen Ressourcen der AIFM…
Mit der Richtlinie 2009/65/EG sollte sichergestellt werden, dass die Bedingungen für OGAW-Verwaltungsgesellschaften mit denen für AIFM vergleichbar sind, soweit…
Wird ein OGAW von einer Verwaltungsgesellschaft verwaltet, die in einem Mitgliedstaat zugelassen ist, der nicht der Herkunftsmitgliedstaat des OGAW ist, so…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.