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Im Interesse einer größeren Rechtssicherheit für AIFM und OGAW-Verwaltungsgesellschaften in Bezug auf die Dienstleistungen, die sie für Dritte erbringen können, sollte präzisiert werden, dass AIFM und OGAW-Verwaltungsgesellschaften zum Nutzen Dritter die gleichen Funktionen und Tätigkeiten ausüben dürfen, die sie bereits in Bezug auf die von ihnen verwalteten AIF und OGAW ausüben, sofern etwaige Interessenkonflikte, die sich aus der Wahrnehmung dieser Funktion bzw. der Erbringung dieser Tätigkeit für Dritte ergeben, angemessen bewältigt werden. Zu diesen Funktionen und Tätigkeiten gehören beispielsweise Unternehmensdienstleistungen etwa in den Bereichen Personal und Informationstechnologie (IT) sowie IT-Dienstleistungen für das Portfolio- und Risikomanagement. Diese Möglichkeit würde auch die internationale Wettbewerbsfähigkeit von EU-AIFM und OGAW-Verwaltungsgesellschaften stärken, indem Größenvorteile ermöglicht werden, und würde zur Diversifizierung der Einnahmequellen beitragen.
Die Verwaltung von AIF sollte mindestens die Erbringung von Dienstleistungen zur Anlageverwaltung beinhalten. Ein einzelner AIFM, der gemäß dieser Richtlinie…
Nach der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates dürfen die Mitgliedstaaten Verwaltern alternativer Investmentfonds (im Folgenden…
1. Anlageverwaltungsfunktionen, die ein AIFM bei der Verwaltung eines AIF mindestens übernehmen muss: a) Portfolioverwaltung, b) Risikomanagement. 2. Andere…
Unter strengen Einschränkungen und Auflagen, einschließlich des Vorhandenseins objektiver Gründe, sollte ein AIFM die Ausführung einiger seiner Funktionen im…
Um die professionelle Verwaltung von AIF zu unterstützen und die Risiken für die Finanzstabilität zu mindern, sollten AIFM, die AIF verwalten, die in der…
Mit der Richtlinie 2009/65/EG sollte sichergestellt werden, dass die Bedingungen für OGAW-Verwaltungsgesellschaften mit denen für AIFM vergleichbar sind, soweit…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.