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Aus demselben Grund sollten die Behörden gegebenenfalls je nach Unternehmen unterschiedliche oder erheblich eingeschränkte Anforderungen in Bezug auf die präventive Sanierungs- und Abwicklungsplanung und auf die Informationspflichten anwenden und Aktualisierungen in geringerer Häufigkeit verlangen. Bei der Anwendung solcher vereinfachten Anforderungen sollten die Behörden der Art, dem Umfang, der Komplexität und der Substituierbarkeit der Geschäftstätigkeit des betreffenden Unternehmens, seiner Beteiligungsstruktur und Rechtsform, seinem Risikoprofil und seinem Grad der Verflechtung mit anderen regulierten Unternehmen oder mit dem Finanzsystem im Allgemeinen Rechnung tragen. Die Behörden sollten zudem berücksichtigen, ob der Ausfall und die anschließende Liquidation des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens im regulären Insolvenzverfahren wahrscheinlich erhebliche negative Auswirkungen auf die Versicherungsnehmer, die Finanzmärkte, andere Unternehmen oder die Wirtschaft insgesamt haben würden. Die Behörden sollten der durch die Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates errichteten Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) (im Folgenden „EIOPA“) einmal jährlich einen Bericht über die Anwendung vereinfachter Anforderungen vorlegen.
Unter Berücksichtigung der Auswirkungen, die der Ausfall eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens aufgrund der Art seiner Geschäftstätigkeit,…
Sind sich zwei oder mehr einschlägige Behörden einer Plattform für die Zusammenarbeit über das Verfahren oder den Inhalt einer in Bezug auf ein Versicherungs-…
Um allen betreffenden Behörden einen angemessenen Informationsaustausch und einen angemessenen Zugang zu Informationen zu ermöglichen, muss sichergestellt…
Den Versicherungs- und Rückversicherungsgruppen ist freigestellt, mit welchen spezifischen internen Regelungen, welcher Aufgabenverteilung und welcher…
Auf Verlangen der Aufsichtsbehörde sollten die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen verpflichtet werden, jegliche einschlägige makroprudenzielle…
Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung von Absatz 2 dieses Artikels sicherzustellen sowie unbeschadet der Artikel 35, 51, 254 Absatz 2 und des Artikels…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.