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Bei der Anwendung des Instruments der Herabschreibung oder Umwandlung auf Versicherungsverträge sollten die Abwicklungsbehörden beachten, dass die nach geltendem Recht vorgeschriebenen Mindestdeckungssummen nach der Umstrukturierung des Vertrags eingehalten werden. Dies sollte die Abwicklungsbehörde nicht daran hindern, das Instrument der Herabschreibung oder Umwandlung auf Versicherungsforderungen anzuwenden, die vor dem Tag der Abwicklungsmaßnahme entstanden sind.