Erwägungsgrund 59 32025L0001
Die Abwicklungsbehörden sollten Verbindlichkeiten unter bestimmten Umständen vollständig oder teilweise von der Herabschreibung oder Umwandlung ausschließen können, sofern diese Verbindlichkeiten nicht innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens herabgeschrieben oder umgewandelt werden können, sofern der Ausschluss für das Erreichen der Abwicklungsziele unbedingt erforderlich und verhältnismäßig ist oder sofern die Anwendung des Instruments der Herabschreibung oder Umwandlung eine Wertvernichtung verursachen würde, bei der die von anderen Gläubigern zu tragenden Verluste höher wären, als wenn diese Verbindlichkeiten nicht ausgeschlossen würden. Wird ein solcher Ausschluss angewandt, kann der Umfang der Herabschreibung oder Umwandlung anderer berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten erweitert werden, um diesen Ausschluss zu berücksichtigen, sofern der Grundsatz „keine Schlechterstellung von Gläubigern“ beachtet wird. Gleichzeitig sollten die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet sein, Abwicklungen aus ihrem allgemeinen Haushalt zu finanzieren.