Erwägungsgrund 36 32025L0001
Die Abwicklungsbehörden sollten über ein gewisses Maß an Flexibilität zur angemessenen Abwägung der Abwicklungsziele verfügen, wobei die Art und Umstände des jeweiligen Falles angemessen zu berücksichtigen sind.
Die Abwicklungsbehörden sollten über ein gewisses Maß an Flexibilität zur angemessenen Abwägung der Abwicklungsziele verfügen, wobei die Art und Umstände des jeweiligen Falles angemessen zu berücksichtigen sind.