Erwägungsgrund 6 32025L1237
Als Instrument im Umweltbereich ermöglicht es die Richtlinie 92/43/EWG den Mitgliedstaaten, gemäß Artikel 193 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verstärkte Schutzmaßnahmen beizubehalten oder zu ergreifen, solange diese mit den Verträgen vereinbar sind. Für die Zwecke der Richtlinie 92/43/EWG steht es den Mitgliedstaaten daher weiterhin frei, ungeachtet der durch die vorliegende Richtlinie eingeführten Änderung, den Schutzstatus des Wolfs auf dem Schutzniveau für streng geschützte Tierarten aufrechtzuerhalten.