Erwägungsgrund 7 32025L1237
Da das Ziel dieser Richtlinie nur auf Unionsebene verwirklicht werden kann, weil es die Änderung eines bestehenden Rechtsakts der Union erfordert, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.