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Um die Steuereinnahmen der Mitgliedstaaten zu schützen, sollten Lieferer oder fiktive Lieferer, die nicht in der Union ansässig sind und die IOSS-Regelung nicht in Anspruch nehmen, zur Bestimmung eines Steuervertreters verpflichtet sein, der alle Mehrwertsteuerpflichten in Bezug auf sämtliche infrage kommende Einfuhren von Sendungen übernimmt. Diese Verpflichtung sollte jedoch nicht gelten, wenn der Lieferer oder fiktive Lieferer in einem im Durchführungsbeschluss (EU) 2021/942 der Kommission aufgeführten Land ansässig ist, oder in einem Land, mit dem der Einfuhrmitgliedstaat ein Abkommen über gegenseitige Amtshilfe geschlossen hat. Für eine bessere Durchsetzung ist die Verpflichtung, einen Steuervertreter einzusetzen, eine angemessene und verhältnismäßige Maßnahme für Lieferer oder fiktive Lieferer, die nicht in der Union ansässig sind und die IOSS-Regelung nicht in Anspruch nehmen.
Die Bedingungen für die Bestimmung eines solchen Steuervertreters für die Zahlung der Mehrwertsteuer sollten an die Bedingungen für die Verpflichtung von nicht…
Im Rahmen der durch diese Richtlinie eingeführten Maßnahmen für die Schaffung von Anreizen für die Nutzung der IOSS-Regelung wird der Lieferer oder fiktive…
Wird die IOSS-Regelung nicht genutzt, so wird die Mehrwertsteuer bei der Einfuhr auf infrage kommende Sendungen direkt von dem Mitgliedstaat des endgültigen…
Um die Steuereinnahmen der Mitgliedstaaten zu schützen, sollte ein nicht in der Gemeinschaft ansässiger Steuerpflichtiger, der diese Sonderregelung in Anspruch…
Indirekte Zollvertreter spielen eine wichtige Rolle bei den Verfahren im Zusammenhang mit der Einfuhr von Sendungen. Auch wenn in ihren Aufgabenbereich in…
Durch die Nutzung der Regelung der einzigen Anlaufstelle für die Einfuhr (Import One-Stop-Shop, IOSS) wird nachweislich eine bessere Einhaltung der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.