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Artikel 22 Absatz 2 AEUV gilt unbeschadet von Artikel 223 Absatz 1 AEUV, der die Einführung eines in allen Mitgliedstaaten einheitlichen Verfahrens im Einklang mit den allen Mitgliedstaaten gemeinsamen Grundsätzen für Wahlen zum Europäischen Parlament vorsieht.