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Um sicherzustellen, dass Unionsbürger, die ihren Wohnsitz in einem Mitgliedstaat haben, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen („Unionsbürger, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats sind“), ihr aktives und passives Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament unter denselben Bedingungen ausüben können wie die Staatsangehörigen ihres Wohnsitzmitgliedstaats, sollten die Bedingungen für die Eintragung in das Wählerverzeichnis und die Teilnahme an solchen Wahlen präzisiert werden, damit die Gleichbehandlung von Unionsbürgern des betreffenden Mitgliedstaats und Unionsbürgern, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats sind, gewährleistet ist. Insbesondere sollten Unionsbürger, die in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat bei den Wahlen zum Europäischen Parlament wählen und kandidieren wollen, bezüglich der für die Ausübung dieses Rechts nachzuweisenden Wohnsitzdauer und der diesbezüglich geforderten Nachweise gleichbehandelt werden.