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Um Wahlinformationen leichter zugänglich zu machen, sollten diese Informationen – z. B. auf einer allgemein zugänglichen Internetseite – in mindestens einer Amtssprache der Union, die anders ist als die Sprache(n) des Wohnsitzmitgliedstaats, und die von einer möglichst großen Zahl der in seinem Hoheitsgebiet aufhältigen Unionsbürgern verstanden wird, bereitgestellt werden. Übersetzungen in diese anderen Sprachen sollten rein informativ sein und keine Rechtswirkung haben. Sollten sich Fragen im Zusammenhang mit der Richtigkeit der in diesen Übersetzungen enthaltenen Informationen ergeben, sollte nur die Fassung in der Amtssprache oder den Amtssprachen dieses Mitgliedstaats als rechtsverbindlich gelten. Die Mitgliedstaaten können in Teilen ihres Hoheitsgebiets oder ihrer Gebiete unterschiedliche Amtssprachen der Union wählen, je nachdem, welche Sprache die Mehrheit der dort ansässigen Unionsbürger versteht.