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Da die von einem Hersteller zu entrichtenden finanziellen Beiträge die Kosten für die Abfallbewirtschaftung der Erzeugnisse, die dieser Hersteller auf dem Unionsmarkt bereitstellt, decken sollten, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Zahlungen solcher Beiträge in mehr als einem Mitgliedstaat vermieden werden, wenn Erzeugnisse in der Union verkehren. Ein Hersteller sollte daher die Beiträge für die erweiterte Herstellerverantwortung für die Erzeugnisse entrichten, die er auf dem Markt eines Mitgliedstaats bereitgestellt hat, in dem diese Erzeugnisse voraussichtlich zu Abfall werden, mit Ausnahme der Erzeugnisse, die das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats verlassen haben, bevor sie an Endnutzer verkauft oder zu Abfall werden.
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die von den Herstellern von Erzeugnissen geleisteten finanziellen Beiträge…
Die vom Hersteller zu zahlenden finanziellen Beiträge decken bezüglich der von dem Hersteller auf dem Markt des betreffenden Mitgliedstaats bereitgestellten…
Hersteller von Erzeugnissen sollten die Kosten tragen, die mit der Erfüllung der für das betreffende Regime der erweiterten Herstellerverantwortung festgelegten…
Für Einwegkunststoffartikel, für die es derzeit keine leicht verfügbaren geeigneten und nachhaltigeren Alternativen gibt, sollten die Mitgliedstaaten…
Um die Einhaltung der Verpflichtungen der Hersteller und der Organisationen für Herstellerverantwortung im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung in…
Der folgende Artikel wird eingefügt: Allgemeine Mindestanforderungen an Regime der erweiterten Herstellerverantwortung (1) Wenn gemäß Artikel 8 Absatz 1 sowie…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.