Gesetze
Gesetz wird geladen …
Gemäß Artikel 193 AEUV hindern Schutzmaßnahmen, die aufgrund des Artikels 192 AEUV getroffen wurden, die einzelnen Mitgliedstaaten nicht daran, verstärkte Schutzmaßnahmen beizubehalten oder zu ergreifen, sofern sie mit den Verträgen und der Rechtsprechung vereinbar sind. So könnte ein Mitgliedstaat beispielsweise ein Regime der erweiterten Herstellerverantwortung für Textilabfälle für Kleinstunternehmen, das zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderungsrichtlinie bereits in Kraft ist, beibehalten.
Gemäß Artikel 193 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) werden die Mitgliedstaaten durch diese Verordnung nicht daran gehindert,…
Im Einklang mit Artikel 193 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) hindert diese Richtlinie die Mitgliedstaaten nicht daran,…
Nach Artikel 193 AEUV können die Mitgliedstaaten verstärkte Schutzmaßnahmen beibehalten oder ergreifen, sofern diese mit den Verträgen vereinbar sind und der…
Den Herstellern, die ihre Zielvorgaben aus dieser Verordnung nicht erreichen, sollten durch einzelstaatliche Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel…
Die aufgrund des Artikels 137 Absatz 2 des Vertrags erlassenen Bestimmungen hindern die Mitgliedstaaten nicht daran, strengere Maßnahmen zum Schutz der…
Im Einklang mit Artikel 193 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) hindert diese Richtlinie die Mitgliedstaaten nicht daran, strengere…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.