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Die Richtlinie 2009/138/EG sieht bei Verstößen gegen die Solvenzkapitalanforderung eine Verlängerung der Frist für die Wiederbedeckung vor, falls die EIOPA das Vorliegen außergewöhnlicher widriger Umstände festgestellt hat. Die Feststellung kann auf Antrag der nationalen Aufsichtsbehörden erfolgen, die vor dem Antrag, sofern angemessen, den mit der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates errichteten Europäischen Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) zu konsultieren haben. Die dezentrale Konsultation des ESRB durch die nationalen Aufsichtsbehörden ist weniger effizient als eine zentrale Konsultation des ESRB durch die EIOPA. Um ein effizientes Verfahren zu gewährleisten, sollte der ESRB nicht von den nationalen Aufsichtsbehörden, sondern von der EIOPA konsultiert werden, bevor das Vorliegen außergewöhnlicher widriger Umstände festgestellt wird, sofern die Umstände so geartet sind, dass eine solche vorherige Konsultation möglich ist.
Im Falle von durch die EIOPA festgestellten außergewöhnlichen widrigen Umständen, die sich auf Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen auswirken, die…
Um im Rahmen der Richtlinie 2009/138/EG ein harmonisiertes Vorgehen hinsichtlich der Festlegung der Bedingungen zu gewährleisten, unter denen im Falle einer…
Um eine konsequente Harmonisierung in Bezug auf Absatz 2 Buchstabe c sicherzustellen, arbeitet die EIOPA vorbehaltlich des Artikels 301b Entwürfe technischer…
Um etwaige unerwünschte prozyklische Auswirkungen zu mindern, sollte die Frist für die Wiederbedeckung der Solvenzkapitalanforderung verlängert werden, wenn…
Unterabsatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung: „Unbeschadet der Befugnisse der EIOPA gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 stellt die EIOPA das…
Die Berichts- und Offenlegungsfristen sollten in der Richtlinie 2009/138/EG eindeutig festgelegt werden. Allerdings sollte anerkannt werden, dass es den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.