Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Richtlinie 2009/138/EG sieht die gegenseitige Anerkennung und Durchsetzung von Entscheidungen über die Sanierung oder Liquidation von Versicherungsunternehmen in allen Mitgliedstaaten vor. Mit der Richtlinie wird sichergestellt, dass alle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten eines Unternehmens unabhängig vom Land ihrer Belegenheit im Herkunftsmitgliedstaat in einem einheitlichen Prozess und die Gläubiger in den Aufnahmemitgliedstaaten wie die Gläubiger im Herkunftsmitgliedstaat behandelt werden. Damit eine wirksame Abwicklung sichergestellt werden kann, sollten die in der Richtlinie 2009/138/EG vorgesehenen Bestimmungen bezüglich der Sanierung und der Liquidation im Fall der Anwendung von Abwicklungsinstrumenten gelten, wenn diese auf Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder auf andere unter die Abwicklungsregelungen fallende Unternehmen angewandt werden. Daher sollten die betreffenden Bestimmungen entsprechend geändert werden.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, die die in Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben a und b festgelegten…
Die Richtlinie 2001/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sieht die gegenseitige Anerkennung und den Vollzug von Beschlüssen in allen Mitgliedstaaten…
Es sollte sichergestellt werden, dass Sanierungsmaßnahmen, die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats beschlossen werden, um die finanzielle…
Die Behandlung von Gruppen in Bezug auf die Sanierungs- und Abwicklungsplanung gemäß dieser Richtlinie sollte für alle Gruppen von Kreditinstituten gelten, die…
Die vorliegende Richtlinie sollte nicht für in Liquidation befindliche Gesellschaften gelten, bei denen die Verteilung der Vermögenswerte bereits begonnen hat.…
Um in den anderen Mitgliedstaaten als dem Herkunftsmitgliedstaat Vertrauensschutz und Rechtssicherheit zu gewährleisten, muss geregelt werden, welches Recht für…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.