Erwägungsgrund 138 32009L0138
In Artikel 17 Absatz 2 der Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Juni 2003 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung wird auf die geltenden Rechtsvorschriften über Solvabilitätsspannen verwiesen. Diese Verweise sollten beibehalten werden, um den Status quo aufrechtzuerhalten. Die Kommission sollte die Überprüfung der Richtlinie 2003/41/EG gemäß Artikel 21 Absatz 4 dieser Richtlinie so schnell wie möglich vornehmen. Die Kommission sollte mit Unterstützung des AEAVBA ein sachgerechtes System von Solvabilitätsvorschriften für die Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung entwickeln und dabei den wichtigsten Besonderheiten der Versicherung in vollem Umfang Rechnung tragen und daher nicht davon ausgehen, dass die Anwendung dieser Richtlinie für diese Einrichtungen vorgeschrieben wird.