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Den Versicherungs- und Rückversicherungsgruppen ist freigestellt, mit welchen spezifischen internen Regelungen, welcher Aufgabenverteilung und welcher Organisationsstruktur innerhalb der Gruppe sie die Einhaltung der Richtlinie 2009/138/EG gewährleisten wollen. Jedoch können solche Regelungen und Organisationsstrukturen in einigen wenigen Fällen eine wirksame Gruppenaufsicht gefährden. Deshalb sollten die für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörden — unter außergewöhnlichen Umständen und nach Konsultation der EIOPA und der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden — befugt sein, Veränderungen dieser Regelungen oder Organisationsstrukturen zu verlangen. Die für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörden sollten ihre Beschlüsse gebührend begründen und erläutern, warum die bestehenden Regelungen oder Strukturen eine wirksame Gruppenaufsicht behindern und gefährden.
Sind die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Bedingungen nicht erfüllt, ist die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde befugt, von der…
Unbeschadet der Maßnahmen, die gemäß dieser Richtlinie erlassen werden, beruhen die Errichtung und die Funktionsweise des Kollegiums der Aufsichtsbehörden auf…
Die für die Beaufsichtigung der einzelnen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen einer Gruppe zuständigen Behörden und die für die Gruppenaufsicht…
In einigen Fällen bilden mehrere Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen faktisch eine Gruppe und verhalten sich als solche, obgleich sie nicht der in…
Bei Versicherungs- und Rückversicherungsgruppen, die der Gruppenaufsicht unterliegen, sollte von den beteiligten Aufsichtsbehörden stets eine Behörde als die…
Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften können Mutterunternehmen von Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppen sein. In…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.