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Die für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörden könnten beschließen, ein Unternehmen von der Gruppenaufsicht auszuschließen, insbesondere wenn sie der Auffassung sind, dass ein solches Unternehmen im Verhältnis zu den mit der Gruppenaufsicht verfolgten Zielen nur von untergeordneter Bedeutung ist. Die EIOPA hat unterschiedliche Auslegungen des Kriteriums der „untergeordneten Bedeutung“ bemerkt und festgestellt, dass solche Ausschlüsse mitunter zu einem vollständigen Verzicht auf die Gruppenaufsicht oder zu einer Beaufsichtigung auf der Ebene eines zwischengeschalteten Mutterunternehmens führen. Daher muss klargestellt werden, dass eine Ausschlussentscheidung, die zu einem vollständigen Verzicht auf die die Gruppenaufsicht oder zu einer Beaufsichtigung auf der Ebene eines zwischengeschalteten Mutterunternehmens führt, nur unter sehr außergewöhnlichen Umständen erfolgen sollte und dass die für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörden die EIOPA konsultieren sollten, bevor derartige Entscheidungen treffen. Außerdem sollten Kriterien eingeführt werden, damit klarer wird, was unter „untergeordneter Bedeutung“ im Verhältnis zu den mit der Gruppenaufsicht verfolgten Zielen zu verstehen ist.
Würde ein gemäß Absatz 2 vorgenommener Ausschluss eines oder mehrerer Unternehmen aus der Gruppenaufsicht zu einer Konstellation führen, bei der keine…
Umfassen die von der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde vorgeschlagenen Abwicklungsmaßnahmen oder Maßnahmen ein Gruppenabwicklungskonzept, ist das…
das einzubeziehende Unternehmen im Verhältnis zu den mit der Gruppenaufsicht verfolgten Zielen nur von untergeordneter Bedeutung ist oder
Beschlüsse, ein Unternehmen nicht in die Gruppenaufsicht einzubeziehen, können auf der Grundlage verschiedener Bestimmungen der Richtlinie 2009/138/EG gefasst…
In Absatz 2 wird nach Unterabsatz 1 folgender Unterabsatz eingefügt: „Wenn die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde prüft, ob ein Unternehmen im…
Jedes einzelne beaufsichtigte Unternehmen, das Teil einer beaufsichtigten Gruppe ist, gilt in einem der folgenden Fälle als bedeutendes beaufsichtigtes…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.