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In einigen Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppen erwirbt und hält ein zwischengeschaltetes Mutterunternehmen, das kein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder Drittlandsversicherungs- oder -rückversicherungsunternehmen ist, Beteiligungen an Tochterunternehmen, bei denen es sich ausschließlich oder hauptsächlich um Drittlandsversicherungs- oder -rückversicherungsunternehmen handelt. Nach den gegenwärtigen Vorschriften werden diese zwischengeschalteten Mutterunternehmen für den Fall, dass sie keine Beteiligung an mindestens einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen mit Sitz in der Union halten, für die Zwecke der Berechnung der Gruppensolvabilität nicht als Versicherungsholdinggesellschaft behandelt, obgleich ihre Risiken sehr ähnlich geartet sind. Daher sollten die Vorschriften so geändert werden, dass solche Holdinggesellschaften von Drittlandsversicherungs- und -rückversicherungsunternehmen für die Zwecke der Berechnung der Gruppensolvabilität genauso behandelt werden wie Versicherungsholdinggesellschaften.
Hält ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen über eine Versicherungsholdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft eine…
Beurteilung und Überwachung der Risiken, die von Unternehmen inner- und außerhalb der Union ausgehen, und Begrenzung des Ansteckungsrisikos, das von diesen…
Werden die Tochterversicherungs- oder -rückversicherungsunternehmen einer gemischten Versicherungsholdinggesellschaft direkt oder indirekt von einer…
Ist das Mutterunternehmen im Sinne des Artikels 260 selbst Tochterunternehmen einer Versicherungsholdinggesellschaft oder einer gemischten…
Hält ein Versicherungsunternehmen über eine Versicherungs-Holdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft eine Beteiligung an einem…
In einigen Fällen werden innerhalb einer der Gruppenaufsicht gemäß Artikel 213 Absatz 2 Buchstaben a, b oder c der Richtlinie 2009/138/EG unterliegenden Gruppe…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.