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Es mangelt an Klarheit darüber, bei welcher Art von Unternehmen zur Berechnung der Gruppensolvabilität die Methode 2, das heißt eine in der Richtlinie 2009/138/EG festgelegte Abzugs- und Aggregationsmethode, angewandt werden kann, was der Wettbewerbsgleichheit abträglich ist. Daher sollte klar festgelegt werden, welche Unternehmen in die Berechnung der Gruppensolvabilität nach der Methode 2 einbezogen werden können. Methode 2 sollte nur auf Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Drittlandsversicherungs- und -rückversicherungsunternehmen, Unternehmen aus anderen Bereichen des Finanzsektors, gemischte Finanzholdinggesellschaften, Versicherungsholdinggesellschaften und andere Mutterunternehmen angewandt werden, deren Haupttätigkeit im Erwerb und Halten von Beteiligungen an Tochterunternehmen besteht, wobei diese Tochterunternehmen ausschließlich oder hauptsächlich Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder Drittlandsversicherungs- oder -rückversicherungsunternehmen sind.
Die Gruppensolvabilität des beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens ist die Differenz zwischen
Bei der Berechnung der Gruppensolvabilität eines Versicherungsunternehmens, das an einem Kreditinstitut, einem Wertpapierinstitut oder einem Finanzinstitut…
Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass die Solvabilität der Gruppe, der die in Artikel 213 Absatz 2 Buchstabe a genannten Versicherungs- und…
Es existiert keine Rechtsvorschrift, in der geregelt ist, wie die Gruppensolvabilität zu berechnen ist, wenn eine Kombination aus Methode 1 und Methode 2…
In der Richtlinie 2009/138/EG und der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 sind vier Methoden für die Einbeziehung von Unternehmen anderer Bereiche des…
Nach den gegenwärtigen Vorschriften haben die beteiligten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen nur beschränkte Möglichkeiten, vereinfachte…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.