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In der Richtlinie 2009/138/EG und der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 sind vier Methoden für die Einbeziehung von Unternehmen anderer Bereiche des Finanzsektors in die Berechnung der Gruppensolvabilität vorgesehen, darunter die in Anhang I der Richtlinie 2002/87/EG festgelegten Methoden 1 und 2. Dies führt zu uneinheitlichen Aufsichtsansätzen und ungleichen Wettbewerbsbedingungen und verursacht ungebührliche Komplexität. Deshalb sollten die Vorschriften so vereinfacht werden, dass Unternehmen aus anderen Bereichen des Finanzsektors immer zur Solvabilität der Gruppe beitragen, indem sie die einschlägigen sektoralen Vorschriften für die Berechnung der Eigenmittel und der Kapitalanforderungen anwenden. Diese Eigenmittel und Kapitalanforderungen sollten schlicht mit den Eigenmitteln und Kapitalanforderungen des Versicherungs- und Rückversicherungsteils der Gruppe aggregiert werden.
Wird die zusätzliche Eigenkapitalanforderung an ein Finanzkonglomerat gemäß der in Anhang I dargelegten Methode 1 („Berechnung auf der Grundlage des…
Bei der Berechnung der Gruppensolvabilität eines Versicherungsunternehmens, das an einem Kreditinstitut, einem Wertpapierinstitut oder einem Finanzinstitut…
Bilden mehrere der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten verbundenen Unternehmen eine Teilgruppe, die nach einer der in Absatz 3 des vorliegenden…
Es existiert keine Rechtsvorschrift, in der geregelt ist, wie die Gruppensolvabilität zu berechnen ist, wenn eine Kombination aus Methode 1 und Methode 2…
Es mangelt an Klarheit darüber, bei welcher Art von Unternehmen zur Berechnung der Gruppensolvabilität die Methode 2, das heißt eine in der Richtlinie…
Folgende Artikel werden eingefügt: Kombination aus den Methoden 1 und 2 (1) Die Gruppensolvabilität des beteiligten Versicherungs- oder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.