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Der Kreis der Unternehmen, die bei der Berechnung der Untergrenze für die Solvenzkapitalanforderung der Gruppe berücksichtigt werden sollten, sollte mit dem Kreis der Unternehmen übereinstimmen, die zu den anrechnungsfähigen Eigenmitteln beitragen, die zur Bedeckung der konsolidierten Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe zur Verfügung stehen. Deshalb sollten bei der Berechnung der Untergrenze auch im Rahmen der Methode 1 einbezogene Drittlandsversicherungs- und -rückversicherungsunternehmen berücksichtigt werden.
Wird für ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, das beteiligtes Unternehmen eines Drittlandsversicherungs- oder…
Unabhängig davon, welche Methode gemäß Artikel 220 zur Anwendung kommt, berücksichtigt das beteiligte Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen zwecks…
In dem in Artikel 213 Absatz 2 Buchstabe a genannten Fall verpflichten die Mitgliedstaaten die beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen…
Bei der Berechnung der Solvabilität der Gruppe unberücksichtigt bleiben alle Eigenmittel, die für die Solvenzkapitalanforderung eines verbundenen Versicherungs-…
Wird für ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, das beteiligtes Unternehmen eines Drittlandsversicherungs- oder…
Es muss dafür gesorgt werden, dass die Eigenmittel innerhalb der Gruppe angemessen verteilt und bei Bedarf zum Schutz von Versicherungsnehmern und Begünstigten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.