Art. 230 32009L0138
Die Gruppensolvabilität des beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens wird auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses berechnet.Die Gruppensolvabilität des beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens ist die Differenz zwischen Für die Zwecke des Unterabsatzes 2 des vorliegenden Absatzes werden Beteiligungen an in Artikel 228 Absatz 1 genannten verbundenen Unternehmen nicht in die konsolidierten Daten einbezogen.Für die Berechnung der auf die Solvenzkapitalanforderung anrechnungsfähigen Eigenmittel und der Solvenzkapitalanforderung auf Gruppenebene anhand konsolidierter Daten gelten die Bestimmungen des Titels I Kapitel VI Abschnitt 3 Unterabschnitte 1, 2 und 3 und des Titels I Kapitel VI Abschnitt 4 Unterabschnitte 1, 2 und 3.
der Summe aus den anhand konsolidierter Daten berechneten, auf die Solvenzkapitalanforderung anrechnungsfähigen Eigenmitteln und dem Beitrag von in Artikel 228 Absatz 1 genannten verbundenen Unternehmen zu den anrechnungsfähigen Eigenmitteln der Gruppe, wenn dieser Beitrag gemäß Artikel 228 Absätze 2 oder 4 berechnet wird;
der Summe aus der anhand konsolidierter Daten berechneten Solvenzkapitalanforderung auf Gruppenebene und dem Beitrag der in Artikel 228 Absatz 1 genannten verbundenen Unternehmen zur Solvenzkapitalanforderung der Gruppe, wenn dieser Beitrag gemäß Artikel 228 Absätze 3 oder 4 berechnet wird.
Die anhand des konsolidierten Abschlusses zu ermittelnde Solvenzkapitalanforderung auf Gruppenebene (konsolidierte Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe) wird entweder mit der Standardformel oder über ein genehmigtes internes Modell nach den in Titel I Kapitel VI Abschnitt 4 Unterabschnitte 1 und 2 bzw. Titel I Kapitel VI Abschnitt 4 Unterabschnitte 1 und 3 enthaltenen allgemeinen Grundsätzen berechnet. Die konsolidierte Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe hat als Minimum die Summe aus Dieses Minimum wird mit den anrechnungsfähigen Basiseigenmitteln gemäß Artikel 98 Absatz 4 bedeckt. Wenn bestimmt wird, ob diese anrechnungsfähigen Eigenmittel zur Bedeckung des Mindestbetrags der konsolidierten Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe in Frage kommen, finden die in den Artikeln 221 bis 229 festgelegten Grundsätze entsprechend Anwendung. Artikel 139 Absätze 1 und 2 gelten entsprechend. Übersteigen die anhand konsolidierter Daten berechneten, zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung anrechnungsfähigen Eigenmittel die anhand konsolidierter Daten berechnete Solvenzkapitalanforderung auf Gruppenebene und wird der Mindestbetrag der konsolidierten Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe nicht eingehalten, so findet Artikel 138 Absätze 1 bis 4 entsprechend Anwendung, während Artikel 139 Absätze 1 und 2 keine Anwendung findet. Für die Zwecke dieses Unterabsatzes ist der Ausdruck Solvenzkapitalanforderung in Artikel 138 als Mindestbetrag der konsolidierten Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe zu verstehen.
der in Artikel 129 genannten Mindestkapitalanforderung für das beteiligte Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen;
dem der Beteiligung entsprechenden Anteil an den Mindestkapitalanforderungen für die verbundenen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen ;
dem der Beteiligung entsprechenden Anteil an den lokalen Kapitalanforderungen für verbundene Drittland-Versicherungs- und -Rückversicherungsunternehmen, bei dem die Zulassung entzogen würde.