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Es ist unklar, inwiefern der Begriff der Belastung, die bei der Einstufung von Eigenmittelbestandteilen in Klassen („Tiers“) zu berücksichtigen ist, auf Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften anzuwenden ist, die keine Versicherungsnehmer und Begünstigten als direkte Kunden haben. Daher sollten Mindestkriterien eingeführt werden, mit denen ermittelt werden kann, in welchen Fällen ein von einer Versicherungsholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft ausgegebener Eigenmittelbestandteil frei von Belastungen ist.
der Bestandteil ist frei von sonstigen Belastungen (keine Belastungen).
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen ihre Eigenmittelbestandteile auf der Grundlage der in Artikel 94…
Alle sonstigen Basiseigenmittelbestandteile und ergänzenden Eigenmittelbestandteile, die nicht unter Absätze 1 und 2 fallen, werden in Tier 3 eingestuft.
die Finanzholding-Gesellschaft oder gemischte Finanzholding-Gesellschaft nicht in erheblichem Umfang auf Verschuldung zurückgreift und keine Risikopositionen…
Für die Zwecke von Artikel 230 Absatz 1, Artikel 233 Absatz 2 und Artikel 233a Absatz 1 Buchstabe a ist ein von einem beteiligten Unternehmen emittierter…
Entsprechend diesem Ansatz sollten die Kapitalanforderungen durch Eigenmittel gedeckt werden, wobei es unerheblich ist, ob diese bilanzieller oder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.