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Derzeit können die für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörden auf der Grundlage der Solvenzkapitalanforderungen, auf der Grundlage der versicherungstechnischen Rückstellungen oder auf der Grundlage von beidem Schwellenwerte festlegen, ab denen gruppeninterne Transaktionen und Risikokonzentrationen als bedeutend gelten. Jedoch könnten sich für die Festlegung der Schwellenwerte auch andere risikobasierte quantitative oder qualitative Kriterien, beispielsweise die anrechnungsfähigen Eigenmittel, anbieten. Deshalb sollten die für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörden mehr Flexibilität haben, wenn sie eine bedeutende gruppeninterne Transaktion oder eine bedeutende Risikokonzentration definieren.
Nach Anhörung der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden und der Gruppe bestimmt die Gruppenaufsichtsbehörde Bei der Bestimmung der Risiken ist der individuellen…
Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde bestimmt nach Konsultation der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden und der Gruppe selbst, welche Risikoarten…
Artikel 244 Absatz 3 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung: „Um bedeutende meldepflichtige Risikokonzentrationen ermitteln zu können, legt die für die…
Risikokonzentration und gruppeninterne Transaktionen könnten die Finanzlage von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen beeinflussen. Die…
Die Befugnisse zu aufsichtlicher Überprüfung und Bewertung sollten auch weiterhin ein wichtiges Regulierungsinstrument bilden, das die zuständigen Behörden in…
Da der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde immer mehr Zuständigkeiten übertragen werden, sollte sichergestellt werden, dass die Kriterien für die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.