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Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften können Mutterunternehmen von Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppen sein. In diesem Fall ist die Gruppenaufsicht auf Grundlage der konsolidierten Lage dieser Holdinggesellschaften anzuwenden. Da die von solchen Holdinggesellschaften kontrollierten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen nicht immer in der Lage sind, die Erfüllung der Anforderungen der Gruppenaufsicht zu gewährleisten, muss dafür gesorgt werden, dass die für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörden über angemessene Aufsichts- und Durchsetzungsbefugnisse verfügen, um sicherstellen zu können, dass Gruppen die Richtlinie 2009/138/EG einhalten. Deshalb sollten die für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörden, ähnlich wie bei den Änderungen, die mit der Richtlinie (EU) 2019/878 des Europäischen Parlaments und des Rates an der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates für Kredit- und Finanzinstitute eingeführt wurden, in Bezug auf Holdinggesellschaften bestimmte Mindestbefugnisse erhalten, insbesondere auch die allgemeinen Aufsichtsbefugnisse, die für die Zwecke der Gruppenaufsicht auf Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen anwendbar sind.
Wenn die Organisationsstruktur einer Gruppe, die aus Unternehmen, die durch eine in Artikel 22 Absatz 7 der Richtlinie 2013/34/EU beschriebene Beziehung…
In den in Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Fällen kann die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde für den Fall, dass das beteiligte Versicherungs- oder…
haben mindestens zwei Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, die ihren Sitz in der Union haben, als Mutterunternehmen ein und dieselbe…
Wenn ein oder mehrere Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen als Mutterunternehmen eine gemischte Versicherungsholdinggesellschaft haben, sorgen die…
Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften können Mutterunternehmen von Bankengruppen sein; bei solchen Holdinggesellschaften ist die…
In einigen Fällen bilden mehrere Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen faktisch eine Gruppe und verhalten sich als solche, obgleich sie nicht der in…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.