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Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2019/981 der Kommission wurden günstigere Regelungen für langfristige Aktieninvestitionen eingeführt. Das durationsbasierte Untermodul Aktienrisiko, das ebenfalls darauf abzielt, das geringere Risiko von Anlagen mit längerem Zeithorizont abzubilden, in der Union aber nur von sehr beschränktem Nutzen ist, unterliegt strengeren Kriterien als langfristige Aktieninvestitionen. Daher scheint das bestehende durationsbasierte Untermodul Aktienrisiko angesichts der neuen Aufsichtskategorie langfristige Aktieninvestitionen nicht mehr nötig. Da keine Notwendigkeit besteht, zwei unterschiedliche günstigere Regelungen zu erhalten, die beide das Ziel haben, langfristige Investitionen zu belohnen, sollte das durationsbasierte Untermodul Aktienrisiko gestrichen werden. Um jedoch zu vermeiden, dass sich diese Streichung nachteilig auswirkt, sollte eine Bestandsschutzklausel für Versicherer vorgesehen werden, die das durationsbasierte Untermodul Aktienrisiko derzeit nutzen.
der Verwendung des durationsbasierten Untermoduls Aktienrisiko nach Artikel 304;
Ab dem 30. Januar 2027 dürfen Lebensversicherungsunternehmen den in Absatz 1 genannten Ansatz nur auf Vermögenswerte und Verbindlichkeiten weiter anwenden, für…
Abweichend von Artikel 101 Absatz 3 und als Teil des in Artikel 105 Absatz 5 Unterabsatz 2 Buchstabe b genannten Aktienrisiko-Untermoduls gestatten die…
die Auswirkungen der Matching-Anpassung, der Volatilitätsanpassung, der symmetrischen Anpassung der Kapitalanforderungen für Aktienanlagen gemäß § 106 Absatz 1…
Folgender Artikel wird eingefügt: Langfristige Aktieninvestitionen (1) Abweichend von Artikel 101 Absatz 3 und als Teil des in Artikel 105 Absatz 5 Unterabsatz…
In Bezug auf aus nachrangigen Schuldtiteln bestehende Risikopositionen und aufsichtlich gleichgestellte durch Schuldtitel gebildete Risikopositionen sowie auf…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.