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Zum Schutz der Versicherungsnehmer sollten alle in der Union tätigen Versicherungsgruppen, unabhängig vom Standort des Sitzes ihres obersten Mutterunternehmens, bei der Anwendung der Gruppenaufsicht nach Titel III der Richtlinie 2009/138/EG gleichbehandelt werden. Gehören Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen einer Gruppe an, deren Mutterunternehmen ihren Sitz in einem Drittland unterhält, welches nicht nach Artikel 260 der genannten Richtlinie als gleichwertig oder vorläufig gleichwertig anerkannt wurde, stellt die Gruppenaufsicht eine größere Herausforderung dar. Nach Artikel 262 jener Richtlinie könnten die für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörden beschließen, für diese Gruppen sogenannte „andere Methoden“ anzuwenden. Allerdings werden diese Methoden nicht klar definiert und auch die Ziele, die mit diesen anderen Methoden erreicht werden sollen, sind ungewiss. Wird dieses Problem nicht angegangen, könnte es zu ungewünschten Auswirkungen auf die Gleichheit der Wettbewerbsbedingungen zwischen Gruppen, deren oberstes Mutterunternehmen in der Union ansässig ist, und Gruppen, deren oberstes Mutterunternehmen in einem nicht gleichwertigen Drittland ansässig ist, führen. Deshalb sollte der Zweck dieser anderen Methoden näher spezifiziert werden, wobei auch ein Mindestsatz an Maßnahmen festgelegt werden sollte, die die für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörden in Betracht ziehen sollten. Insbesondere sollten diese Methoden für alle Versicherungsnehmer von Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, die ihren Sitz in der Union haben, das gleiche Schutzniveau gewährleisten, unabhängig vom Standort des Sitzes des obersten Mutterunternehmens der Gruppe, zu dem diese Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gehören.
Die Mitgliedstaaten gestatten ihren Aufsichtsbehörden die Anwendung anderer Methoden, wenn diese eine angemessene Beaufsichtigung der Versicherungs- und…
In dem in Artikel 213 Absatz 2 Buchstabe c genannten Fall überprüfen die betroffenen Aufsichtsbehörden, ob die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen,…
Im Falle einer gleichwertigen Beaufsichtigung im Sinne von Artikel 260 stützen sich die Mitgliedstaaten auf die von den Aufsichtsbehörden in einem Drittland…
In dem in Artikel 213 Absatz 2 Buchstabe c genannten Fall überprüfen die betroffenen Aufsichtsbehörden, ob die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen,…
Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften können Mutterunternehmen von Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppen sein. In…
Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die zu einer Gruppe mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft gehören, sollten einer gleichwertigen und angemessenen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.