Art. 304 32009L0138
Die Mitgliedstaaten können Versicherungsunternehmen, die Folgendes anbieten:
betriebliches Altersversorgungsgeschäft nach Artikel 4 der Richtlinie 2003/41/EG oder
Altersversorgungsleistungen, die unter Berücksichtigung des Eintretens oder in Erwartung des Eintretens in den Ruhestand gezahlt werden, wenn die Versicherungsnehmer die Beiträge für diese Leistungen nach den nationalen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, der das Unternehmen zugelassen hat, steuerlich geltend machen können;
für alle diesen Geschäften entsprechenden Vermögenswerte und Verbindlichkeiten ein Sonderverband eingerichtet ist und sie ohne die Möglichkeit einer Übertragung getrennt von den anderen Geschäften der Versicherungsunternehmen verwaltet und organisiert werden;
die Tätigkeiten des Unternehmens in Bezug auf die Buchstaben a und b, für die die Methode dieses Absatzes angewandt wird, nur in dem Mitgliedstaat durchgeführt werden, in dem das Unternehmen zugelassen ist; und
die durchschnittliche Duration der Verbindlichkeiten des Unternehmens im Zusammenhang mit diesen Geschäften 12 Jahre übersteigt;
Ab dem 30. Januar 2027 dürfen Lebensversicherungsunternehmen den in Absatz 1 genannten Ansatz nur auf Vermögenswerte und Verbindlichkeiten weiter anwenden, für die die Aufsichtsbehörden vor dem 30. Januar 2027 die Anwendung des durationsbasierten Untermoduls Aktienrisiko genehmigt haben.