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Die Richtlinie 2009/138/EG sieht Übergangsmaßnahmen für die risikofreien Zinssätze und die versicherungstechnischen Rückstellungen vor, die der aufsichtlichen Genehmigung bedürfen und in Bezug auf vor 2016 geschlossene Verträge gelten, aus denen sich Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen ergeben. Auch wenn die Übergangsmaßnahmen die Unternehmen anspornen sollten, die genannte Richtlinie so bald wie möglich einzuhalten, dürfte die Anwendung von Übergangsmaßnahmen, die lang nach 2016 erstmals genehmigt wurden, den Pfad zur Einhaltung der genannten Richtlinie doch verlangsamen. Die Nutzung dieser Übergangsmaßnahmen sollte daher nur in Fällen genehmigt werden, in denen ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen erstmalig den Vorschriften der Richtlinie 2009/138/EG unterliegt oder in denen ein Unternehmen ein Portfolio von Versicherungs- oder Rückversicherungsverträgen übernommen hat und das übertragende Unternehmen vor der Übertragung in Bezug auf die Verpflichtungen aus diesem Portfolio eine Übergangsmaßnahme angewandt hat.
versicherungstechnische Rückstellungen wurden für die Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen bis zum letzten Tag der Anwendung der Richtlinie…
während eines Zeitraums von 18 Monaten vor der Genehmigung fanden die Bestimmungen dieser Richtlinie erstmals Anwendung auf das Versicherungs- oder…
während eines Zeitraums von sechs Monaten vor der Genehmigung wurde dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, das die Genehmigung beantragt,…
Um im Rahmen der Richtlinie 2009/138/EG einen reibungslosen Übergang zu einer neuen Regelung zu gewährleisten, sind eine schrittweise Einführung und spezifische…
Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen unterliegen den Übergangsmaßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 nur unter den folgenden Bedingungen: a) Das…
Um es Aufsichtsbehörden und Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen zu ermöglichen, sich auf die Anwendung der neuen Aufsichtsarchitektur vorzubereiten,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.