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Die Mitgliedstaaten wenden die mit dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission festgelegten Äquivalenzen zwischen vor dem 19. Januar 2013 ausgestellten Fahrberechtigungen und den in Artikel 6 der vorliegenden Richtlinie festgelegten Führerscheinklassen an.
Eine vor dem 19. Januar 2013 erteilte Fahrberechtigung darf aufgrund dieser Richtlinie weder entzogen noch in irgendeiner Weise eingeschränkt werden.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.