Erwägungsgrund 6 32025L2205
Mit dieser Richtlinie wird zum Zwecke des Nachweises und der Überprüfung der Fahrerlaubnis und der Identität einer Person eine Rechtsgrundlage für die Speicherung eines obligatorischen Satzes personenbezogener Daten in den physischen Führerscheinen und ihren Mikrochips oder QR-Codes und den digitalen Führerscheinen geschaffen, um ein hohes Maß an Straßenverkehrssicherheit in der gesamten Union zu gewährleisten. Diese Daten sollten auf das Maß beschränkt sein, das erforderlich ist, um die Fahrerlaubnis einer Person nachzuweisen, diese Person zu identifizieren und ihre Fahrerlaubnisse und Identität zu überprüfen. Die Speicherung und sonstige Verarbeitung dieser Daten muss insbesondere mit Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e und — in Bezug auf biometrische Daten — mit Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2016/679 in Einklang stehen. Diese Richtlinie sieht auch zusätzliche Garantien vor, um den Schutz personenbezogener Daten, die während des Überprüfungsverfahrens einem Überprüfer offengelegt und von diesem aufbewahrt werden, zu gewährleisten. Insbesondere sollte der Überprüfer diese Daten nur aufbewahren können, wenn dies nach Unionsrecht oder nationalem Recht zulässig ist; so könnte beispielsweise ein Polizeibeamter befugt sein, Führerscheindaten in einen Polizeibericht aufzunehmen, oder einem Mietwagenunternehmen könnte es erlaubt sein, Führerscheindaten in einen Mietwagenvertrag einzutragen.