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BEGRIFFSBESTIMMUNGEN (1) Für die Zwecke dieses Anhangs werden die Fahrzeugführer in zwei Gruppen eingeteilt: Gruppe 1: Führer von Fahrzeugen der Klassen A, A1, A2, AM, B, B1 und BE; Gruppe 2: Führer von Fahrzeugen der Klassen C, CE, C1, C1E, D, DE, D1 und D1E. Das nationale Recht kann vorsehen, dass die in diesem Anhang enthaltenen Anforderungen für Fahrzeugführer der Gruppe 2 auch auf Führer von Fahrzeugen der Klasse B, die ihren Führerschein für berufliche Zwecke verwenden (Taxis, Krankenwagen usw.), angewandt werden. (2) Bewerber um die erstmalige Ausstellung oder die Erneuerung eines Führerscheins werden der Gruppe zugeordnet, zu der sie nach Ausstellung oder Erneuerung des Führerscheins, um den sie sich bewerben, gehören. Titel 1 SEHVERMÖGEN (3) Alle Bewerber um einen Führerschein müssen sich einem angemessenen Test unterziehen, um sicherzustellen, dass sie eine für das sichere Führen von Kraftfahrzeugen ausreichende Sehschärfe haben, und festzustellen, ob eine weitere Prüfung ihres Gesichtsfelds erforderlich ist. Bei Zweifeln bezüglich des Sehvermögens des Bewerbers sollte der Bewerber von einer nach nationalem Recht zugelassenen fachlich qualifizierten Person untersucht werden. Bei dieser Untersuchung ist unter anderem auf Sehschärfe, Gesichtsfeld, Dämmerungssehen, Blend- und Kontrastempfindlichkeit, Diplopie sowie andere Störungen der Sehfunktion zu achten, die ein sicheres Fahren infrage stellen können. Für Fahrzeugführer der Gruppe 1 darf die Ausstellung des Führerscheins in einzelnen Ausnahmefällen in Betracht gezogen werden, wenn die Anforderungen an das Gesichtsfeld oder die Sehschärfe zwar nicht erfüllt sind, aber Grund zur Annahme besteht, dass die Ausstellung eines Führerscheins an den Bewerber die Straßenverkehrssicherheit nicht beeinträchtigen würde; in diesen Fällen muss der Fahrzeugführer einer Untersuchung durch eine nach nationalem Recht zugelassene fachlich qualifizierte Person unterzogen werden, um sicherzustellen, dass keine andere Störung von Sehfunktionen wie Blend- und Kontrastempfindlichkeit oder Dämmerungssehen vorliegt. Daneben sollte der Fahrzeugführer oder Bewerber eine von einer zuständigen Stelle durchgeführte Fahrprobe erfolgreich absolvieren. Gruppe 1: 1. Alle Bewerber um die Ausstellung oder Erneuerung eines Führerscheins müssen, erforderlichenfalls mithilfe von Korrekturgläsern, beim beidäugigen Sehen eine Gesamtsehschärfe von mindestens 0,5 haben. Daneben muss das horizontale Gesichtsfeld mindestens 120 Grad betragen, die Erweiterung muss nach rechts und links mindestens 50 Grad und nach oben und unten mindestens 20 Grad betragen. Innerhalb des Radius der mittleren 20 Grad darf keine Beeinträchtigung vorliegen. Wird eine fortschreitende Augenkrankheit festgestellt oder angegeben, so darf ein Führerschein ausgestellt oder erneuert werden, sofern der Bewerber regelmäßig einer Untersuchung durch eine nach nationalem Recht zugelassene fachlich qualifizierte Person unterzogen wird. 2. Alle Bewerber um die Ausstellung oder Erneuerung eines Führerscheins, die unter dem völligen funktionalen Verlust des Sehvermögens eines Auges leiden oder (z. B. bei Diplopie) nur ein Auge benutzen, müssen, erforderlichenfalls mithilfe von Korrekturgläsern, eine Sehschärfe von mindestens 0,5 haben. Die nach nationalem Recht zugelassene fachlich qualifizierte Person muss bescheinigen, dass diese Einäugigkeit ausreichend lange bestanden hat, um dem Betreffenden eine Anpassung zu ermöglichen, und dass das Gesichtsfeld des betreffenden Auges der in Nummer 3.1 genannten Anforderung genügt. 3. Bei in jüngerer Zeit eingetretener Diplopie oder nach dem Verlust des Sehvermögens auf einem Auge muss ein geeigneter Anpassungszeitraum (z. B. sechs Monate) eingehalten werden, während dessen das Führen von Fahrzeugen nicht erlaubt ist. Danach ist das Führen von Fahrzeugen nur mit einem befürwortenden Gutachten von Sachverständigen für das Sehvermögen und das Führen von Kraftfahrzeugen erlaubt und kann bestimmten Anforderungen oder Einschränkungen unterliegen. Gruppe 2: 4. Alle Bewerber um die Ausstellung oder Erneuerung eines Führerscheins müssen, erforderlichenfalls mit Korrekturgläsern, eine Sehschärfe von mindestens 0,8 auf dem besseren Auge und von mindestens 0,1 auf dem schlechteren Auge haben. Werden diese Werte mit Korrekturgläsern erreicht, so muss die Mindestsehschärfe (0,8 und 0,1) mittels einer Brille, deren Gläserstärke nicht über plus acht Dioptrien liegt, oder mittels Kontaktlinsen erreicht werden. Die Korrektur muss gut verträglich sein. Daneben muss das horizontale Gesichtsfeld mit beiden Augen mindestens 160 Grad betragen, die Erweiterung muss nach rechts und links mindestens 70 Grad und nach oben und unten mindestens 30 Grad betragen. Innerhalb des Radius der mittleren 30 Grad darf keine Beeinträchtigung vorliegen. Bewerbern oder Fahrzeugführern mit einer Störung der Kontrastempfindlichkeit oder Diplopie darf ein Führerschein nicht ausgestellt bzw. der Führerschein nicht erneuert werden. Nach einem erheblichen Verlust des Sehvermögens auf einem Auge muss ein geeigneter Anpassungszeitraum (z. B. sechs Monate) eingehalten werden, während dessen dem Betreffenden das Führen von Fahrzeugen nicht erlaubt ist. Danach ist das Führen von Fahrzeugen nur mit einem befürwortenden Gutachten von Sachverständigen für das Sehvermögen und das Führen von Kraftfahrzeugen erlaubt und kann bestimmten Anforderungen oder Einschränkungen unterliegen. · Titel 2 HÖRVERMÖGEN (4) Die Ausstellung oder Erneuerung eines Führerscheins kann bei Bewerbern oder Fahrzeugführern der Gruppe 2 mit einer Hörbehinderung vorbehaltlich eines von den zuständigen ärztlichen Stellen erteilten Gutachtens erfolgen, das auf einer ärztlichen Untersuchung fundiert, die insbesondere die Kompensationsmöglichkeiten berücksichtigt. Titel 3 PERSONEN MIT EINER KÖRPERLICHEN BEHINDERUNG (5) Bewerbern oder Fahrzeugführern mit motorischen Erkrankungen oder Einschränkungen, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs beeinträchtigen, darf ein Führerschein nicht ausgestellt bzw. der Führerschein nicht erneuert werden. Gruppe 1: 1. Bewerbern oder Fahrzeugführern mit körperlichen Behinderungen kann nach einem Gutachten einer zuständigen ärztlichen Stelle ein Führerschein mit Beschränkungen ausgestellt werden. Das Gutachten muss auf der ärztlichen Beurteilung der betreffenden Erkrankung oder Einschränkung und gegebenenfalls auf einer praktischen Prüfung beruhen. Es muss angegeben werden, welche Art von Anpassung am Fahrzeug erforderlich ist und ob der Fahrzeugführer orthopädische Hilfsmittel verwenden muss, sofern die Prüfung zur Kontrolle der Fähigkeiten und Verhaltensweisen zeigt, dass das Führen eines Fahrzeugs mit diesen Hilfsmitteln nicht gefährlich ist. 2. Bewerbern oder Fahrzeugführern mit einer fortschreitenden Erkrankung kann ein Führerschein ausgestellt bzw. der Führerschein erneuert werden, sofern sie in regelmäßigen Abständen ärztlich untersucht werden, um sicherzustellen, dass die betreffende Person das Fahrzeug noch immer vollkommen sicher führen kann. Ein Führerschein kann ohne regelmäßige ärztliche Kontrolle des Bewerbers ausgestellt oder erneuert werden, wenn die körperliche Behinderung stabil ist. Gruppe 2: 3. Die zuständige ärztliche Stelle muss die zusätzlichen Risiken und Gefahren gebührend berücksichtigen, die mit dem Führen von Fahrzeugen dieser Gruppe verbunden sind. · Titel 4 HERZ-KREISLAUF-ERKRANKUNGEN (6) Herz-Kreislauf-Erkrankungen können zu einer plötzlichen Beeinträchtigung der Hirnfunktionen führen und so die Sicherheit im Straßenverkehr gefährden. Diese Erkrankungen sind Anlass für vorübergehende oder permanente Fahrbeschränkungen. 1. Bei folgenden Herz-Kreislauf-Erkrankungen kann Bewerbern oder Fahrzeugführern in den aufgeführten Gruppen ein Führerschein nur dann ausgestellt bzw. der Führerschein nur dann erneuert werden, wenn die Erkrankung wirksam behandelt wurde und eine Genehmigung und erforderlichenfalls eine regelmäßige medizinische Bewertung durch eine zuständige ärztliche Stelle vorliegt bzw. erfolgt: a) bradykarde Herzrhythmusstörungen (Sinusknotenerkrankungen und Störungen des Reizleitungssystems) und tachykarde Herzrhythmusstörungen (supraventrikuläre und ventrikuläre Herzrhythmusstörungen) mit Anamnese von Synkopen oder synkopalen Episoden aufgrund von Herzrhythmusstörungen (gilt für die Gruppen 1 und 2).; b) bradykarde Herzrhythmusstörungen: Sinusknotenerkrankungen und Störungen des Reizleitungssystems mit AV-Block zweiten Grades Mobitz Typ II, AV-Block dritten Grades oder alternierendem Schenkelblock (gilt nur für Gruppe 2); c) tachykarde Herzrhythmusstörungen (supraventrikuläre und ventrikuläre Herzrhythmusstörungen) mit i) strukturellen Herzerkrankungen, insbesondere anhaltenden ventrikulären Tachykardien (VT) (gilt für die Gruppen 1 und 2), oder ii) polymorphen nichtanhaltenden VT oder mit Indikation für einen Defibrillator (gilt nur für Gruppe 2); · d) Angina-Symptomatik (gilt für die Gruppen 1 und 2); e) Implantation oder Austausch eines permanenten Schrittmachers (gilt nur für Gruppe 2); f) Implantation oder Austausch eines Defibrillators oder angemessene oder nicht angemessene Schockabgabe (gilt nur für Gruppe 1); g) Synkope (Synkope ist ein vorübergehender Verlust des Bewusstseins und Tonusverlust, gekennzeichnet durch plötzliches Einsetzen, kurze Dauer und spontane Erholung, zurückzuführen auf eine globale Minderdurchblutung des Gehirns, vermutlich reflexvermittelt, Ursache unbekannt, ohne Anzeichen einer bestehenden Herzerkrankung) (gilt für die Gruppen 1 und 2); h) akutes Koronarsyndrom (gilt für die Gruppen 1 und 2); i) stabile Angina, wenn Symptome bei leichter körperlicher Beanspruchung nicht auftreten (gilt für die Gruppen 1 und 2); j) perkutane Koronarintervention (PCI) (gilt für die Gruppen 1 und 2); k) Koronararterien-Bypass (CABG) (gilt für die Gruppen 1 und 2); l) Schlaganfall oder vorübergehende Durchblutungsstörung (TIA) (gilt für die Gruppen 1 und 2); m) signifikante Verengung der Halsschlagader (gilt nur für Gruppe 2); n) maximaler Aortendurchmesser übersteigt 5,5 cm (gilt nur für Gruppe 2); o) Herzversagen: i) New York Heart Association (NYHA) Klassen I, II und III (gilt nur für Gruppe 1), ii) NYHA Klassen I und II, vorausgesetzt, die linksventrikuläre Ejektionsfraktion beträgt mindestens 35 % (gilt nur für Gruppe 2); · p) Herztransplantation (gilt für die Gruppen 1 und 2); q) herzunterstützendes Gerät (gilt nur für Gruppe 1); r) Herzklappenchirurgie (gilt für die Gruppen 1 und 2); s) maligne Hypertonie (Erhöhung des systolischen Blutdrucks ≥ 180 mmHg oder des diastolischen Blutdrucks ≥ 110 mmHg, verbunden mit drohender oder progressiver Organschädigung) (gilt für die Gruppen 1 und 2); t) Blutdruck Stadium III (diastolischer Blutdruck ≥ 110 mmHg und/oder systolischer Blutdruck ≥ 180 mmHg) (gilt nur für Gruppe 2); u) angeborene Herzerkrankung (gilt für die Gruppen 1 und 2); v) hypertrophe Kardiomyopathie, wenn keine Synkope auftritt (gilt nur für Gruppe 1); w) Long-QT-Syndrom mit Synkope, Torsade des Pointes oder QTc > 500 ms (gilt nur für Gruppe 1). · 2. Bei folgenden Herz-Kreislauf-Erkrankungen darf Bewerbern oder Fahrzeugführern in den angegebenen Gruppen ein Führerschein nicht ausgestellt bzw. der Führerschein nicht erneuert werden: a) Implantation eines Defibrillators (gilt nur für Gruppe 2); b) periphere Gefäßerkrankung — thorakales und abdominales Aortenaneurysma, wenn der maximale Aortendurchmesser zu einer Prädisposition für ein signifikantes Risiko einer plötzlichen Ruptur und folglich einer unvermittelten Fahrunfähigkeit führt (gilt für die Gruppen 1 und 2); c) Herzversagen: i) NYHA Klasse IV (gilt nur für Gruppe 1); ii) NYHA Klassen III und IV (gilt nur für Gruppe 2); · d) herzunterstützende Geräte (gilt nur für Gruppe 2); e) Herzklappenerkrankung mit Aorteninsuffizienz, Aortenstenose, Mitralinsuffizienz oder Mitralstenose, wenn die funktionelle Fähigkeit als NYHA Klasse IV eingeschätzt wird oder wenn synkopale Episoden aufgetreten sind (gilt nur für Gruppe 1); f) Herzklappenerkrankung der NYHA Klasse III oder IV oder mit Ejektionsfraktion (EF) unter 35 %, Mitralstenose und schwerer pulmonaler Hypertonie oder mit schwerer echokardiographischer Aortenstenose oder Aortenstenose, die Synkopen auslöst; außer für vollständig asymptomatische schwere Aortenstenose, wenn die Anforderungen des Belastungstests erfüllt sind (gilt nur für Gruppe 2); g) strukturelle und elektrische Kardiomyopathien — hypertrophe Kardiomyopathie mit Anamnese von Synkopen oder wenn zwei oder mehr der folgenden Probleme bestehen: Wanddicke der linken Herzkammer (LV) > 3 cm, nichtanhaltende ventrikuläre Tachykardie, Familienanamnese von plötzlichem Tod (bei Verwandten ersten Grades), keine Erhöhung des Blutdrucks unter Belastung (gilt nur für Gruppe 2); h) Long-QT-Syndrom mit Synkope, Torsade des Pointes und QTc > 500 ms (gilt nur für Gruppe 2); i) Brugada-Syndrom mit Synkope oder Zustand nach erfolgreicher Reanimation (gilt für die Gruppen 1 und 2). Führerscheine können in Ausnahmefällen ausgestellt oder erneuert werden, wenn dies durch ein ärztliches Gutachten einer zuständigen ärztlichen Stelle gebührend begründet wird und durch regelmäßige medizinische Bewertung durch diese zuständige ärztliche Stelle sichergestellt wird, dass die betreffende Person auch angesichts der Auswirkungen der Erkrankung noch in der Lage ist, ein Fahrzeug sicher zu führen. 3. Sonstige Kardiomyopathien Das Risiko plötzlich eintretender Ereignisse, die zum Verlust der Fahrtüchtigkeit führen, wird bei Bewerbern oder Fahrzeugführern mit bereits hinreichend beschriebenen Kardiomyopathien (z. B. arrhythmogene rechtsventrikuläre Kardiomyopathie, Non-Compaction-Kardiomyopathie, katecholaminerge polymorphe ventrikuläre Tachykardie und Short-QT-Syndrom) oder mit eventuell neu entdeckten Formen von Kardiomyopathien bewertet. Es ist eine sorgfältige Bewertung durch einen Spezialisten erforderlich. Die Prognosemerkmale der betreffenden Kardiomyopathie müssen berücksichtigt werden. 4. Die Mitgliedstaaten können die Ausstellung oder Erneuerung von Führerscheinen für Bewerber oder Fahrzeugführer mit anderen Herz-Kreislauf-Erkrankungen beschränken. · Titel 5 DIABETES MELLITUS (ZUCKERKRANKHEIT) (7) Für den Zweck der folgenden Punkte gelten folgende Definitionen: Bei „schwerer Hypoglykämie“ ist die Hilfe einer anderen Person notwendig; „wiederholte schwere Hypoglykämie“ bezeichnet eine zweite schwere Hypoglykämie innerhalb von 12 Monaten. Gruppe 1: 1. Bewerbern oder Fahrzeugführern mit Diabetes Mellitus kann ein Führerschein ausgestellt bzw. der Führerschein erneuert werden. Bei einer medikamentösen Behandlung mit geringem Hypoglykämierisiko müssen sie einer fallspezifisch geeigneten regelmäßigen ärztlichen Kontrolle durch eine zuständige ärztliche Stelle unterzogen werden. Bei einer medikamentösen Behandlung mit hohem Hypoglykämierisiko, das Auswirkungen auf ihre Fahrtüchtigkeit haben kann, muss ein ärztliches Gutachten eines zuständigen und befugten Mediziners vorliegen und regelmäßig eine fallspezifisch geeignete ärztliche Kontrolle durchgeführt werden, wobei der Abstand zwischen den Untersuchungen zehn Jahre nicht überschreiten darf. 2. Ein Bewerber oder Fahrzeugführer mit Diabetes, der mit Medikamenten behandelt wird, die zu Hypoglykämie führen können, muss nachweisen, dass er das Hypoglykämierisiko versteht und die Erkrankung angemessen unter Kontrolle hat. Bewerbern oder Fahrzeugführern, die eine unzureichende Hypoglykämiewahrnehmung haben, werden Führerscheine nicht ausgestellt bzw. erneuert. Bewerbern oder Fahrzeugführern, bei denen wiederholt schwere Hypoglykämien auftreten, darf ein Führerschein nur dann ausgestellt bzw. erneuert werden, wenn fachärztliche Gutachten und eine regelmäßige medizinische Bewertung durch eine zuständige ärztliche Stelle dies unterstützen. Bei wiederholt auftretenden schweren Hypoglykämien im Wachzustand wird ein Führerschein erst drei Monate nach der letzten Episode ausgestellt oder erneuert. Führerscheine können in Ausnahmefällen ausgestellt oder erneuert werden, wenn dies durch ein ärztliches Gutachten durch eines zuständige ärztliche Stelle gebührend begründet und durch regelmäßige medizinische Bewertung durch diese zuständige ärztliche Stelle sichergestellt wird, dass die betreffende Person auch unter Berücksichtigung der Auswirkungen der Erkrankung noch in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Gruppe 2: 3. Die Ausstellung bzw. Erneuerung eines Führerscheins der Gruppe 2 für Bewerber oder Fahrzeugführer mit Diabetes Mellitus kann in Betracht gezogen werden. Bei einer mit Hypoglykämierisiko behafteten medikamentösen Behandlung (d. h. mit Insulin oder bestimmten Tabletten) gelten die folgenden Kriterien: a) In den letzten 12 Monaten darf keine schwere Hypoglykämie aufgetreten sein; b) es besteht keine Hypoglykämie-Wahrnehmungsstörung; c) der Fahrzeugführer muss in der Lage sein, den Blutzuckerspiegel durch regelmäßige Kontrollen, die mithilfe technischer Hilfsmittel mindestens zweimal täglich sowie zu den für das Führen eines Fahrzeugs relevanten Zeiten erfolgen, auf angemessene Weise zu kontrollieren; d) der Fahrzeugführer muss zeigen, dass er die mit Hypoglykämie verbundenen Risiken versteht; e) es dürfen keine anderen Komplikationen von Diabetes vorliegen, die das Führen von Fahrzeugen ausschließen. Außerdem wird der Führerschein in diesen Fällen nur bei fehlenden fachlichen Bedenken einer zuständigen ärztlichen Stelle und unter der Voraussetzung einer regelmäßigen ärztlichen Bewertung durch diese ärztliche Stelle ausgestellt oder erneuert, wobei der Abstand zwischen den Untersuchungen drei Jahre nicht überschreiten darf. 4. Eine schwere Hypoglykämie im Wachzustand muss, auch wenn dabei kein Fahrzeug geführt wurde, gemeldet werden und Anlass zu einer erneuten Bewertung der Eignung zum Führen von Fahrzeugen sein. · Titel 6 KRANKHEITEN DES NERVENSYSTEMS UND OBSTRUKTIVES SCHLAFAPNOE-SYNDROM (8) Die folgenden Regeln gelten für Bewerber mit Krankheiten des Nervensystems und obstruktivem Schlafapnoe-Syndrom. Titel 7 KRANKHEITEN DES NERVENSYSTEMS 1. Bewerbern oder Fahrzeugführern mit einer schweren Erkrankung des Nervensystems darf ein Führerschein nur dann ausgestellt bzw. der Führerschein nur dann erneuert werden, wenn dies durch ein positives ärztliches Gutachten eines zuständigen und befugten Mediziners befürwortet wird. Störungen des Nervensystems, die auf Entwicklungsstörungen, Erkrankungen, medizinische Behandlungen oder Operationen des zentralen oder peripheren Nervensystems zurückzuführen sind, sich in kognitiven, verhaltensbezogenen, sensorischen oder motorischen Einschränkungen äußern und die Leistung oder Funktion, das Gleichgewicht und die Koordinierung stören, sind im Zusammenhang mit ihren funktionalen Auswirkungen auf das Fahren entsprechend zu beurteilen. Die Risiken des Fortschreitens einer Beeinträchtigung und die Nichteinhaltung der Behandlungserfordernisse müssen berücksichtigt werden. Bei Gefahr einer Verschlechterung kann die Ausstellung oder Erneuerung des Führerscheins in diesen Fällen von regelmäßigen Bewertungen abhängig gemacht werden. Titel 8 OBSTRUKTIVES SCHLAFAPNOE-SYNDROM 2. Für die Zwecke der folgenden Nummern bezeichnet „mittelschweres obstruktives Schlafapnoe-Syndrom“ eine Anzahl von Apnoen und Hypopnoen pro Stunde (Apnoe-Hypopnoe-Index) zwischen 15 und 29, und ein „schweres obstruktives Schlafapnoe-Syndrom“ einen Apnoe-Hypopnoe-Index von mindestens 30, jeweils im Zusammenhang mit übermäßiger Tagesmüdigkeit. · 3. Bewerber oder Fahrzeugführer, bei denen der Verdacht auf ein mittelschweres oder schweres obstruktives Schlafapnoe-Syndrom besteht, werden zur Einholung eines ärztlichen Gutachtens an einen zuständigen und befugten Mediziner weiterverwiesen, bevor ein Führerschein ausgestellt oder erneuert wird. Ihnen kann bis zur Bestätigung der Diagnose vom Führen eines Fahrzeugs abgeraten werden. 4. Bewerbern oder Fahrzeugführern mit mittelschwerem oder schwerem obstruktivem Schlafapnoe-Syndrom, die ihren Zustand angemessen unter Kontrolle haben, eine geeignete Behandlung einhalten und deren Müdigkeit (falls zutreffend) sich verbessert hat, was durch das ärztliche Gutachten eines zuständigen und befugten Mediziners bestätigt wird, kann ein Führerschein ausgestellt werden. 5. Bewerber oder Fahrzeugführer mit mittelschwerem oder schwerem obstruktivem Schlafapnoe-Syndrom, die sich in Behandlung befinden, müssen sich einer regelmäßigen ärztlichen Kontrolle in Abständen von höchstens drei Jahren für Fahrzeugführer der Gruppe 1 und einem Jahr für Fahrzeugführer der Gruppe 2 unterziehen, um den Grad der Einhaltung der Behandlung und die Notwendigkeit einer Fortsetzung der Behandlung sowie einer weiterhin hohen Vigilanz zu bestimmen. Titel 9 EPILEPSIE (9) Epileptische Anfälle oder andere anfallsartige Bewusstseinsstörungen stellen beim Führen eines Kraftfahrzeugs eine ernste Gefahr für die Sicherheit im Straßenverkehr dar. Für die Zwecke der folgenden Nummern bezeichnet „Epilepsie“ eine Erkrankung, bei der die betreffende Person zwei oder mehr epileptische Anfälle innerhalb von weniger als fünf Jahren gehabt hat; „provozierter epileptischer Anfall“ einen Anfall mit erkennbarer und vermeidbarer Ursache. Einer Person, die einen erstmaligen oder isolierten Anfall oder Bewusstseinsverlust erlitten hat, ist vom Führen eines Fahrzeugs abzuraten. Es ist ein Sachverständigenbericht zu erstellen, in dem die Dauer des Fahrverbots und die notwendigen Folgemaßnahmen aufgeführt sind. Es ist von größter Wichtigkeit, dass das spezifische Epilepsiesyndrom der betreffenden Person und die Art des Anfalls ermittelt werden, sodass deren Fahrsicherheit, einschließlich des Risikos künftiger Anfälle, richtig eingeschätzt und geeignete Therapiemaßnahmen getroffen werden können. Dies erfolgt durch einen Neurologen. Gruppe 1: 1. Der Führerschein von Fahrzeugführern mit Epilepsie in Gruppe 1 unterliegt der Überprüfung, bis diese mindestens fünf Jahre lang anfallsfrei waren. Leidet der Bewerber oder Fahrzeugführer unter Epilepsie, so gelten die Kriterien für eine bedingungslose Genehmigung nicht als erfüllt, bis sie mindestens fünf Jahre anfallsfrei war. 2. Provozierter epileptischer Anfall: Bewerber, die einen solchen Anfall aufgrund einer erkennbaren Ursache hatten, deren erneutes Auftreten am Steuer unwahrscheinlich ist, können auf der Grundlage eines neurologischen Gutachtens individuell als zum Führen eines Fahrzeugs geeignet erklärt werden. Gegebenenfalls erfolgt die Bewertung im Einklang mit anderen einschlägigen Titeln, z. B. bei Alkoholproblematik oder Komorbidität. 3. Erster oder einmaliger nicht provozierter Anfall: Bewerber oder Fahrzeugführer, die erstmals einen nicht provozierten epileptischen Anfall erlitten haben, können auf der Grundlage einer geeigneten ärztlichen Bewertung nach sechs anfallsfreien Monaten als zum Führen eines Fahrzeugs geeignet erklärt werden. Die nationalen Behörden können Bewerbern oder Fahrzeugführern mit anerkannt guten Prognoseindikatoren bereits vorher das Führen von Fahrzeugen erlauben. 4. Sonstiger Bewusstseinsverlust: Bewusstseinsverlust muss im Hinblick auf das Risiko eines erneuten Eintretens während des Führens eines Fahrzeugs bewertet werden. 5. Epilepsie: Bewerber oder Fahrzeugführer können nach einem anfallsfreien Jahr als zum Führen von Fahrzeugen geeignet erklärt werden. 6. Ausschließlich im Schlaf auftretende Anfälle: Bewerber oder Fahrzeugführer, die ausschließlich schlafgebundene Anfälle erlitten haben, können als zum Führen von Fahrzeugen geeignet erklärt werden, sofern dieses Krankheitsmuster während eines Zeitraums festgestellt wurde, der mindestens dem für Epilepsie geforderten Zeitraum der Anfallsfreiheit entspricht. Nach einem im Wachzustand erlittenen Anfall müssen die Betreffenden mindestens ein Jahr lang anfallsfrei sein, bevor ein Führerschein ausgestellt werden kann. 7. Anfälle ohne Beeinträchtigung des Bewusstseins oder der Handlungsfähigkeit: Bewerber oder Fahrzeugführer, die stets nur Anfälle erlitten haben, die nachweislich weder das Bewusstsein beeinträchtigen noch funktionelle Störungen verursachen, können als zum Führen eines Fahrzeugs geeignet erklärt werden, sofern dieses Krankheitsmuster während eines Zeitraums festgestellt wurde, der mindestens dem für Epilepsie geforderten Zeitraum der Anfallsfreiheit entspricht. Nach einem Anfall anderer Art müssen die Betreffenden mindestens ein Jahr lang anfallsfrei sein, bevor ein Führerschein ausgestellt werden kann. 8. Anfälle infolge einer ärztlich verordneten Änderung oder Reduzierung der Epilepsietherapie: Dem Patienten kann empfohlen werden, ab dem Zeitpunkt des Absetzens der Behandlung während eines Zeitraums von sechs Monaten kein Fahrzeug zu führen. Wird nach einem Anfall, der infolge einer ärztlich verordneten Änderung oder Absetzung der Medikation eingetreten ist, die zuvor wirksame Behandlung wieder aufgenommen, so darf drei Monate lang kein Fahrzeug geführt werden. 9. Nach chirurgischer Epilepsietherapie: Fahrzeugführer oder Bewerber können nach einem anfallsfreien Jahr als zum Führen von Fahrzeugen geeignet erklärt werden. Gruppe 2: 10. Der Bewerber oder Fahrzeugführer darf während des vorgeschriebenen Zeitraums der Anfallsfreiheit keine Antiepileptika einnehmen. Eine geeignete medizinische Nachbehandlung muss erfolgt sein. Eine umfassende neurologische Bewertung darf keinen pathologischen zerebralen Befund ergeben und das Elektroenzephalogramm (EEG) keine epileptiforme Aktivität gezeigt haben. Nach der akuten Episode muss ein EEG erstellt und eine neurologische Bewertung vorgenommen werden. 11. Im Falle eines provozierten epileptischen Anfalls aufgrund eines erkennbaren ursächlichen Faktors ist ein positiver neurologischer Bericht, einschließlich einer elektroenzephalografischen Bewertung, vorzulegen, der einen anfallfreien Zeitraum von mindestens einem Jahr bescheinigt. Andere Titel müssen berücksichtigt werden. Bei strukturellen Gehirnläsionen mit erhöhtem Risiko für epileptische Anfälle ist ihr Ausmaß im Rahmen eines neurologischen Berichts zu bewerten. 12. Erster oder einmaliger nicht provozierter Anfall: Bewerber oder Fahrzeugführer, die erstmals einen nicht provozierten epileptischen Anfall erlitten haben, können auf der Grundlage einer ordnungsgemäßen neurologischen Bewertung nach fünf anfallsfreien Jahren ohne Einnahme von Antiepileptika als zum Führen eines Fahrzeugs geeignet erklärt werden. Die ärztlichen Stellen können einem Bewerber oder Fahrzeugführer mit anerkannt guten Prognoseindikatoren bereits vorher das Führen von Fahrzeugen erlauben. 13. Sonstiger Bewusstseinsverlust: Bewusstseinsverlust muss im Hinblick auf das Risiko eines erneuten Eintretens während des Führens eines Fahrzeugs bewertet werden. 14. Epilepsie: Ohne die Einnahme von Antiepileptika muss Anfallsfreiheit während eines Zeitraums von zehn Jahren erreicht worden sein. Die nationalen Behörden können Bewerbern oder Fahrzeugführern mit anerkannt guten Prognoseindikatoren bereits vorher das Führen von Fahrzeugen erlauben. Dies gilt auch im Falle von „juveniler Epilepsie“. Bestimmte Gesundheitsstörungen, z. B. arteriovenöse Fehlbildungen oder intrazerebrale Blutungen, gehen mit erhöhtem Anfallsrisiko einher, selbst wenn bislang noch keine Anfälle aufgetreten sind. In solchen Fällen sollte von einer zuständigen ärztlichen Stelle eine Bewertung vorgenommen werden. · Titel 10 GEISTIGE EINSCHRÄNKUNGEN (10) Die folgenden Vorschriften gelten für Bewerber oder Fahrzeugführer mit geistigen Einschränkungen oder Intelligenzminderung: Gruppe 1: 1. Bewerbern oder Fahrzeugführern mit a) angeborenen oder infolge von Krankheiten, Verletzungen oder neurochirurgischen Eingriffen erworbenen schweren geistigen, kognitiven oder verhaltensbezogenen Einschränkungen, b) Persönlichkeitsdefiziten, die zu schwerwiegenden Störungen des Urteilsvermögens, des Verhaltens oder der Anpassung führen, darf ein Führerschein nur dann ausgestellt bzw. der Führerschein nur dann erneuert werden, wenn dies durch ein ärztliches Gutachten eines zuständigen und befugten Mediziners unterstützt und, falls notwendig, regelmäßig eine ärztliche Kontrolle durchgeführt wird. Eine vorhergehende Phase der Remission sollte eingehalten werden. Gruppe 2: 2. Die zuständige ärztliche Stelle muss die zusätzlichen Risiken und Gefahren gebührend berücksichtigen, die mit dem Führen von Fahrzeugen dieser Gruppe verbunden sind. Die zuständige ärztliche Stelle kann zeitlich befristete Anforderungen vorschreiben oder Einschränkungen der Fahrerlaubnis verhängen. · Titel 11 ALKOHOL (11) Alkoholgenuss ist eine große Gefahr für die Sicherheit im Straßenverkehr. Da es sich um ein schwerwiegendes Problem handelt, ist auf medizinischer Ebene große Wachsamkeit geboten. Gruppe 1: 1. Bewerbern oder Fahrzeugführern, die alkoholabhängig sind oder das Führen eines Fahrzeugs und Alkoholgenuss nicht trennen können, darf der Führerschein nicht ausgestellt bzw. der Führerschein nicht erneuert werden. Nach einer nachgewiesenen Abstinenzzeit kann der Führerschein ausgestellt oder erneuert werden, wenn dem Bewerber oder Fahrzeugführer ein positives ärztliches Gutachten eines zuständigen und befugten Mediziners ausgestellt wurde und er sich während eines bestimmten Zeitraums regelmäßigen ärztlichen Untersuchungen unterzieht. 2. Bewerbern oder Fahrzeugführern, die alkoholabhängig sind oder das Führen eines Fahrzeugs und Alkoholgenuss nicht trennen können, darf ein Führerschein ausgestellt bzw. der Führerschein erneuert werden, wenn Technologien zum Ausgleich der Abhängigkeit eingesetzt werden, z. B. durch die verpflichtende Verwendung einer alkoholempfindlichen Wegfahrsperre, und sofern der Fahrzeugführer regelmäßig einer weiteren Behandlung unterzogen wird, um die Abhängigkeit oder das Unvermögen, das Führens eines Fahrzeugs und Alkoholgenuss zu trennen, anzugehen. Nach einer nachgewiesenen Abstinenzzeit, die die Teilnahme an Rehabilitationsprogrammen mit Überwachung und ärztlicher Aufsicht umfassen kann, kann der Führerschein ohne Einsatz solcher Technologien ausgestellt oder erneuert werden, wenn sich der Fahrzeugführer einem ärztlichen Gutachten eines zuständigen und befugten Mediziners und während eines bestimmten Zeitraums regelmäßigen ärztlichen Untersuchungen unterzieht. Die regelmäßigen ärztlichen Untersuchungen können während und/oder nach dem Einsatz solcher Technologien durchgeführt werden. Gruppe 2: 3. Die zuständige ärztliche Stelle muss die zusätzlichen Risiken und Gefahren gebührend berücksichtigen, die mit dem Führen von Fahrzeugen durch Fahrzeugführer dieser Gruppe verbunden sind. 4. Die zuständige ärztliche Stelle kann befristete Anforderungen vorschreiben und gegebenenfalls Einschränkungen der Fahrerlaubnis verhängen. · Titel 12 DROGEN UND ARZNEIMITTEL (12) Die folgenden Vorschriften gelten für Drogen und Arzneimittel. Missbrauch 1. Bewerbern oder Fahrzeugführern, die von psychotropen Stoffen oder Betäubungsmitteln abhängig sind oder, auch ohne abhängig zu sein, den Genuss solcher Stoffe nicht vom Führen eines Fahrzeugs trennen wollen oder können, darf — unabhängig von der beantragten Führerscheinklasse — ein Führerschein nicht ausgestellt bzw. der Führerschein nicht erneuert werden. Regelmäßige Einnahme Gruppe 1: 2. Bewerbern oder Fahrzeugführern, die regelmäßig psychotrope Stoffe oder Betäubungsmittel in irgendeiner Form einnehmen, die die Voraussetzungen zum sicheren Führen eines Fahrzeugs beeinträchtigen können, darf ein Führerschein nicht ausgestellt bzw. der Führerschein nicht erneuert werden, wenn die aufgenommene Menge so groß ist, dass die Fahrtüchtigkeit nachteilig beeinflusst wird. Dies gilt auch für alle anderen Arzneimittel oder Kombinationen von Arzneimitteln, die die geistige oder körperliche Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen. Die zuständige ärztliche Stelle kann befristete Anforderungen vorschreiben und gegebenenfalls Einschränkungen der Fahrerlaubnis verhängen. Gruppe 2: 3. Die zuständige ärztliche Stelle muss die zusätzlichen Risiken und Gefahren gebührend berücksichtigen, die mit dem Führen von Fahrzeugen durch Fahrzeugführer dieser Gruppe verbunden sind, und sie kann bestimmte Anforderungen oder Einschränkungen vorschreiben. · Titel 13 NIERENERKRANKUNGEN (13) Die folgenden Vorschriften gelten für Bewerber mit Nierenerkrankungen. Gruppe 1: 1. Bewerbern oder Fahrzeugführern mit einer schweren Niereninsuffizienz und einer daraus resultierenden erheblichen Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit kann vorbehaltlich des ärztlichen Gutachtens eines zuständigen und befugten Mediziners und einer regelmäßigen ärztlichen Kontrolle ein Führerschein ausgestellt bzw. der Führerschein erneuert werden. Gruppe 2: 2. Bewerbern oder Fahrzeugführern mit einer schweren irreversiblen Niereninsuffizienz darf ein Führerschein nur in Ausnahmefällen und nur dann ausgestellt bzw. erneuert werden, wenn ein ärztliches Gutachten eines zuständigen und befugten Mediziners vorliegt und regelmäßig eine ärztliche Kontrolle durchgeführt wird. · Titel 14 VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN Gruppe 1: 1. Bewerbern oder Fahrzeugführern, an denen eine Organtransplantation vorgenommen wurde oder die ein künstliches Implantat erhalten haben, darf, wenn sich dies auf die Fahrtüchtigkeit auswirken kann, nur vorbehaltlich des ärztlichen Gutachtens eines zuständigen und befugten Mediziners und gegebenenfalls einer regelmäßigen ärztlichen Kontrolle ein Führerschein ausgestellt bzw. der Führerschein erneuert werden. Gruppe 2: 2. Die zuständige ärztliche Stelle muss die zusätzlichen Risiken und Gefahren gebührend berücksichtigen, die mit dem Führen von Fahrzeugen durch Fahrzeugführer dieser Gruppe verbunden sind. Im Allgemeinen darf Bewerbern oder Fahrzeugführern mit einer in diesem Anhang nicht genannten Krankheit, die eine funktionelle Ungeeignetheit bedeuten oder zur Folge haben kann, sodass dadurch die Sicherheit im Straßenverkehr gefährdet wird, ein Führerschein nicht ausgestellt bzw. der Führerschein nicht erneuert werden, außer wenn der Antrag durch ein ärztliches Gutachten eines zuständigen und befugten Mediziners unterstützt wird und der Bewerber oder Fahrzeugführer sich erforderlichenfalls einer regelmäßigen ärztlichen Kontrolle unterzieht.
ICD 10 Diagnose- codeLeiden Begründung für das KriteriumUnvereinbarkeit mit der jederzeitigen Erfüllung der zugewiesenen Aufgaben – voraussichtlich…
Anhang III der Richtlinie 2006/126/EG wird wie folgt geändert: 1. Nummer 6 erhält folgende Fassung: „SEHVERMÖGEN 6. Alle Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen…
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. ANHANG I BESTIMMUNGEN ZUM FÜHRERSCHEIN GEMÄSS DEM MODELL DER EUROPÄISCHEN UNION 1. Die äußeren Merkmale…
Anhang III der Richtlinie 2006/126/EG wird wie folgt geändert: (1) Abschnitt 9 („HERZ- UND GEFÄSSKRANKHEITEN“) wird wie folgt ersetzt:…
1. Anhang II der Richtlinie 2006/126/EG wird wie folgt geändert: a) Nummer 2.1.3 erhält folgende Fassung: „2.1.3. Straße: — die wichtigsten Grundsätze im…
Die Anhänge I, II, III, VI, X, XI und XIII der Verordnung (EG) Nr. 582/2011 werden wie folgt geändert: 1. Anhang I wird wie folgt geändert: a) Abschnitt 1.2…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.