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(1) Erforderliche Befähigung von Fahrprüfern 1. Eine Person, die befugt ist, in einem Kraftfahrzeug die praktischen Fahrleistungen eines Bewerbers zu bewerten, muss hinsichtlich der unter den Nummern 2 bis 8 aufgeführten Sachgebiete über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie über das erforderliche Verständnis verfügen. 2. Die Befähigung eines Fahrprüfers muss es ihm gestatten, die Fahrleistung eines Bewerbers zu bewerten, der einen Führerschein der Klasse erhalten möchte, für die die Fahrprüfung stattfindet. 3. Kenntnisse und Verständnis in Bezug auf das Führen eines Fahrzeugs und dessen Bewertung in folgenden Bereichen: a) Theorie des Fahrverhaltens; b) Gefahrenerkennung und Unfallvermeidung; dazu gehört auch, die Schutzbedürftigkeit von nicht motorisierten Verkehrsteilnehmern und Nutzern zweirädriger Kraftfahrzeuge zu verstehen und darauf zu achten; c) Lehrplan der Fahrprüfungsanforderungen; d) Anforderungen der Fahrprüfung; e) einschlägiges Straßenverkehrsrecht einschließlich einschlägiger Rechtsvorschriften und Auslegungsleitlinien der Union und der Mitgliedstaaten; f) Theorie und Praxis der Bewertung; g) defensives Fahren. 4. Bewertungsfähigkeiten: Der Fahrprüfer muss in der Lage sein, a) die Gesamtleistung des Bewerbers genau zu beobachten, zu kontrollieren und zu bewerten, und zwar insbesondere i) das richtige und umfassende Erkennen gefährlicher Situationen; ii) die genaue Bestimmung von Ursache und voraussichtlicher Auswirkung gefährlicher Situationen; iii) das Tauglichkeitsniveau und die Erkennung von Fehlern; iv) die Einheitlichkeit und Kohärenz der Bewertung; · b) sich Informationen rasch anzueignen und Kernpunkte herauszufiltern; c) vorausschauend zu handeln, potenzielle Probleme zu erkennen und entsprechende Abhilfestrategien zu entwickeln; d) rechtzeitig und konstruktiv Rückmeldungen zu erteilen. 5. Persönliche Fahrfähigkeiten: Eine Person, die befugt ist, eine praktische Prüfung für eine bestimmte Führerscheinklasse abzunehmen, muss in der Lage sein, Kraftfahrzeuge des betreffenden Typs mit beständig hohem Fahrniveau zu führen. 6. Qualität der Dienstleistung: a) Festlegung und Vermittlung, worauf sich der Bewerber in der Prüfung einzustellen hat; b) klare Kommunikation, wobei Inhalt, Stil und Wortwahl der Zielgruppe entsprechen müssen und auf Fragen der Bewerber einzugehen ist; c) klare Rückmeldung in Bezug auf das Prüfungsergebnis; d) diskriminierungsfreie und respektvolle Behandlung aller Bewerber. 7. Fahrzeugtechnische und physikalische Kenntnisse, darunter: a) fahrzeugtechnische Kenntnisse, z. B. über Lenkung, Reifen, Bremsen, Scheinwerfer und Leuchten, insbesondere bei Motorrädern und Lastkraftwagen; b) Kenntnisse der Ladungssicherung; c) Kenntnisse der Fahrzeugphysik wie Geschwindigkeit, Reibung, Dynamik und Energie. 8. Kraftstoff- oder energiesparende und umweltfreundliche Fahrweise. (2) Allgemeine Voraussetzungen 1. Ein Fahrprüfer für Führerscheine der Klasse B a) muss seit mindestens drei Jahren Inhaber eines Führerscheins der Klasse B sein; b) muss mindestens das 23. Lebensjahr vollendet haben; c) muss die Grundqualifikation gemäß Nummer 3 erworben haben und anschließend die Qualitätssicherung und die regelmäßigen Weiterbildungsmaßnahmen gemäß Nummer 4 absolviert haben; d) muss eine Berufsausbildung für einen Abschluss mindestens der Stufe 3 entsprechend der Internationalen Standardklassifikation für das Bildungswesen (International Standard Classification of Education, ISCED) der UNESCO abgeschlossen haben; e) darf nicht gleichzeitig aktiv als Fahrprüfer und als gewerblicher Fahrlehrer tätig sein. 2. Ein Fahrprüfer für Führerscheine der übrigen Klassen a) muss Inhaber eines Führerscheins der betreffenden Klasse sein oder gleichwertige Kenntnisse aufgrund einer angemessenen Berufsqualifikation besitzen; b) muss die Grundqualifikation gemäß Nummer 3 erworben haben und anschließend die Qualitätssicherung und die regelmäßigen Weiterbildungsmaßnahmen gemäß Nummer 4 absolviert haben; c) muss mindestens drei Jahre lang den Beruf des Fahrprüfers für Führerscheine der Klasse B ausgeübt haben; von dieser Anforderung kann abgesehen werden, wenn der Fahrprüfer Folgendes nachweisen kann: i) eine mindestens fünfjährige Fahrpraxis in der betreffenden Klasse oder ii) den theoretischen und praktischen Nachweis einer Fahrpraxis von höherem Niveau, als für den Erwerb eines Führerscheins erforderlich ist, wodurch die betreffende Anforderung überflüssig wird; · d) muss eine Berufsausbildung für einen Abschluss mindestens der Stufe 3 entsprechend der ISCED abgeschlossen haben; e) darf nicht gleichzeitig aktiv als Fahrprüfer und als gewerblicher Fahrlehrer tätig sein. 3. Beruflicher Standard Die Prüfer müssen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgabe der praktischen Bewertung frei von unmittelbaren oder mittelbaren äußeren Einflüssen sein. Sie enthalten sich jeder Handlung, die mit ihren Pflichten unvereinbar ist, und achten bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf Objektivität und Unparteilichkeit. 4. Äquivalenzen a) Die Mitgliedstaaten können einem Fahrprüfer gestatten, Fahrprüfungen für die Klassen AM, A1, A2 und A abzunehmen, wenn er für eine dieser Klassen die Grundqualifikation gemäß Nummer 3 erworben hat. b) Die Mitgliedstaaten können einem Fahrprüfer gestatten, Fahrprüfungen für die Klassen C1, C, D1 und D abzunehmen, wenn er für eine dieser Klassen die Grundqualifikation gemäß Nummer 3 erworben hat. c) Die Mitgliedstaaten können einem Fahrprüfer gestatten, Fahrprüfungen für die Klassen BE, C1E, CE, D1E und DE abzunehmen, wenn er für eine dieser Klassen die Grundqualifikation gemäß Nummer 3 erworben hat. (3) Grundqualifikation 1. Grundausbildung a) Bevor einer Person die Abnahme von Fahrprüfungen gestattet wird, muss sie entsprechend etwaiger Vorgaben des betreffenden Mitgliedstaats ein Ausbildungsprogramm erfolgreich abgeschlossen haben, um die unter Nummer 1 beschriebene Befähigung zu erwerben. b) Die Mitgliedstaaten legen fest, ob der Inhalt eines bestimmten Ausbildungsprogramms sich auf die Zulassung zur Abnahme von Fahrprüfungen für eine oder für mehrere Führerscheinklassen bezieht. 2. Prüfungen a) Bevor einer Person die Abnahme von Fahrprüfungen gestattet wird, muss sie in Bezug auf alle unter Nummer 1 aufgeführten Sachgebiete Kenntnisse, Verständnis, Fähigkeiten und Tauglichkeit von ausreichendem Niveau nachweisen. b) Die Mitgliedstaaten legen ein Prüfungsverfahren zugrunde, bei dem auf eine in pädagogischer Hinsicht geeignete Art und Weise geprüft wird, ob die betreffende Person über die Befähigung gemäß Nummer 1 — insbesondere Nummer 1.4 — verfügt. Dieses Prüfungsverfahren muss die in der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Barrierefreiheitsanforderungen erfüllen und sowohl eine theoretische als auch eine praktische Komponente aufweisen. Computerunterstützte Formen der Bewertung sind gegebenenfalls zulässig. Die Einzelheiten in Bezug auf Art und Dauer von Einzelprüfungen und Bewertungen im Rahmen der Prüfung liegen im Ermessen des jeweiligen Mitgliedstaats. c) Die Mitgliedstaaten legen fest, ob der Inhalt einer bestimmten Prüfung sich auf die Zulassung zur Abnahme von Fahrprüfungen für eine oder für mehrere Führerscheinklassen bezieht. (4) Qualitätssicherung und regelmäßige Weiterbildung 1. Qualitätssicherung a) Die Mitgliedstaaten müssen über Qualitätssicherungsregelungen verfügen, die die Aufrechterhaltung der Anforderungen an Fahrprüfer gewährleisten. b) Die Qualitätssicherungsregelungen müssen die Überwachung der Fahrprüfer bei ihrer Tätigkeit, Zusatzausbildungen, die Erneuerung ihrer Zulassung, ihre berufliche Weiterbildung und die regelmäßige Überprüfung der Ergebnisse der von ihnen abgenommenen Fahrprüfungen einschließen. c) Die Mitgliedstaaten sorgen im Rahmen der unter Nummer 4.1 Buchstabe b vorgesehenen Qualitätssicherungsregelungen dafür, dass jeder Fahrprüfer einer jährlichen Überwachung unterliegt. Ferner sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass jeder Fahrprüfer einmal alle fünf Jahre für einen Mindestzeitraum von insgesamt einem halben Tag bei der Abnahme von Fahrprüfungen beobachtet wird, sodass mehrere Fahrprüfungen beobachtet werden können. Werden Probleme festgestellt, sind Korrekturmaßnahmen zu ergreifen. Der Beobachter muss von dem jeweiligen Mitgliedstaat für diesen Zweck zugelassen worden sein. d) Ist ein Fahrprüfer für die Abnahme von Fahrprüfungen für mehrere Klassen zugelassen, so können die Mitgliedstaaten bestimmen, dass die Beobachtungsanforderung in Bezug auf mehrere Klassen durch die Beobachtung in einer Klasse erfüllt ist. e) Die Fahrprüfungstätigkeit muss von einer von dem betreffenden Mitgliedstaat ermächtigten Stelle beobachtet und überwacht werden, um die korrekte und einheitliche Anwendung der Bewertung zu gewährleisten. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Mitglieder dieser Stelle, die mit der Durchführung der Beobachtung und Überwachung beauftragt sind, bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unparteiisch und unabhängig von externen Einflüssen oder politischem Druck sind. 2. Regelmäßige Weiterbildung a) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass sich Fahrprüfer zur Beibehaltung ihrer Zulassung ungeachtet der Zahl der Klassen, für die sie zugelassen sind, Folgendem unterziehen: i) mindestens einer regelmäßigen Weiterbildung von insgesamt vier Tagen in einem Zeitraum von zwei Jahren, um — die erforderlichen Kenntnisse sowie die Prüfungs- und Kommunikationsfähigkeiten zu erhalten und aufzufrischen, — neue Befähigungen, die zur Ausübung des Berufs erforderlich geworden sind, zu entwickeln, — dafür zu sorgen, dass sie die Prüfungen nach wie vor nach fairen und einheitlichen Anforderungen durchführen; · ii) mindestens einer regelmäßigen Weiterbildung von insgesamt fünf Tagen in einem Zeitraum von fünf Jahren, um die erforderlichen praktischen Fahrfähigkeiten zu entwickeln und zu erhalten. · b) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um dafür zu sorgen, dass Fahrprüfern, bei denen das geltende Qualitätssicherungssystem eine äußerst unzureichende Leistung festgestellt hat, unverzüglich eine spezielle Weiterbildung erhalten. c) Die regelmäßige Weiterbildung kann in Form von Besprechungen, Unterricht, herkömmlicher oder computergestützter Vermittlung sowie einzeln oder in Gruppe erfolgen. Sie kann, soweit die Mitgliedstaaten dies für angezeigt erachten, eine Neufestsetzung der Anforderungen enthalten. d) Ist ein Fahrprüfer für die Abnahme von Fahrprüfungen für mehrere Klassen zugelassen, so können die Mitgliedstaaten bestimmen, dass die Weiterbildungsanforderung für Fahrprüfer in Bezug auf mehrere Klassen durch die Weiterbildung in einer Klasse erfüllt ist, sofern die Anforderungen der Nummer 4.2 Buchstabe e erfüllt sind. e) Hat ein Fahrprüfer innerhalb eines Zeitraums von 24 Monaten für eine Klasse keine Fahrprüfungen abgenommen, so hat er sich einer entsprechenden Wiederholungsprüfung zu unterziehen, bevor ihm gestattet wird, für diese Klasse weitere Fahrprüfungen abzunehmen. Die Wiederholungsprüfung kann im Rahmen der Anforderung der Nummer 4.2 Buchstabe a erfolgen. (5) Erworbene Rechte 1. Die Mitgliedstaaten können es Personen, die unmittelbar vor dem 19. Januar 2013 zur Abnahme von Fahrprüfungen zugelassen waren, gestatten, weiterhin Fahrprüfungen abzunehmen, auch wenn sie nicht gemäß den allgemeinen Bedingungen der Nummer 2 oder dem Verfahren für die Grundqualifikation der Nummer 3 zugelassen worden sind. 2. Die betreffenden Fahrprüfer unterliegen jedoch der regelmäßigen Überwachung und den Qualitätssicherungsregelungen der Nummer 4.
Abschnitt 1 Liste der Kenntnisbereiche Die Kenntnisse, die für die Feststellung der Grundqualifikation und Weiterbildung des Fahrers durch die Mitgliedstaaten…
Die Anhänge der Richtlinie 2003/59/EG werden wie folgt geändert: 1. Anhang I wird wie folgt geändert: a) Abschnitt 1 wird wie folgt geändert: i) Absatz 2 erhält…
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. ANHANG I BESTIMMUNGEN ZUM FÜHRERSCHEIN GEMÄSS DEM MODELL DER EUROPÄISCHEN UNION 1. Die äußeren Merkmale…
(9) Fahrzeuge, deren Typgenehmigung entsprechend den Grenzwerten in Zeile B der Tabelle in Anhang I Abschnitt 5.3.1.4 der Richtlinie 70/220/EWG in der durch die…
1. PILOTENAUSBILDUNG 1.1. Allgemeines Wer sich zum Führen eines Luftfahrzeuges ausbilden lässt, muss vom Bildungsstand sowie von der körperlichen und geistigen…
INHALTSVERZEICHNIS 147.1 ABSCHNITT A — TECHNISCHE ANFORDERUNGEN UNTERABSCHNITT A — ALLGEMEINES 147.A.05 Geltungsbereich 147.A.10 Allgemeines 147.A.15 Antrag…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.