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Teil I MINDESTANFORDERUNGEN AN DIE FAHRPRÜFUNGEN Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Führerscheinbewerber tatsächlich über die für das Führen eines Kraftfahrzeugs erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Verhaltensweisen verfügen. Die dazu eingeführten Prüfungen müssen bestehen aus a) einer theoretischen Prüfung; b) nach erfolgreicher Teilnahme an der theoretischen Prüfung einer Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen. Diese Prüfungen sind unter den nachfolgend dargelegten Bedingungen durchzuführen. Titel A THEORETISCHE PRÜFUNG (1) Form Die Form ist so zu wählen, dass festgestellt werden kann, ob der Bewerber die erforderlichen Kenntnisse in den Sachgebieten besitzt, die unter den Nummern 2, 3 und 4 angeführt sind. Jeder Führerscheinbewerber, der die theoretische Prüfung für den Führerschein einer anderen Klasse erfolgreich abgelegt hat, kann von den unter den Nummern 2, 3 und 4 vorgesehenen gemeinsamen Bestimmungen befreit werden. Die Mitgliedstaaten können Bewerber von den Fragen in Bezug auf die Grundkenntnisse im Bereich der Ersten Hilfe gemäß Nummer 2 Buchstabe e befreien, wenn der Bewerber zu einem beliebigen Zeitpunkt vor der Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen einen zertifizierten praktischen Erste-Hilfe-Kurs, einschließlich Herz-Lungen-Wiederbelebung (HLW), abgeschlossen hat. (2) Inhalt der theoretischen Prüfung für alle Fahrzeugklassen Die Fragen müssen sich auf alle nachfolgend aufgeführten Themen erstrecken, wobei der Inhalt und die Form der Fragen dem Ermessen jedes Mitgliedstaats überlassen bleiben: a) Straßenverkehrsvorschriften, insbesondere Verkehrszeichen, einschließlich Markierungen und Signalanlagen, Vorfahrtsregeln und Geschwindigkeitsbegrenzungen; b) Fahrzeugführer: i) Bedeutung der Aufmerksamkeit und des Verhaltens gegenüber den anderen Verkehrsteilnehmern, einschließlich der Mikromobilitätsnutzer; ii) allgemeine Wahrnehmung, einschließlich Gefahrenerkennung, Beurteilung und Entscheidung in Bezug auf Verkehrssituationen, insbesondere Reaktionszeit, Änderungen im Verhalten des Fahrzeugführers unter der Einwirkung von Alkohol, Drogen oder Arzneimitteln sowie Auswirkungen von Gemüts- oder Ermüdungszuständen; iii) Ablenkungsgefahr durch die Nutzung von Mobiltelefonen oder anderen elektronischen Geräten während des Fahrens und die sich daraus ergebenden Folgen für die Sicherheit; · c) Straße: i) wichtigste Grundsätze im Zusammenhang mit der Einhaltung des Sicherheitsabstands zu anderen Fahrzeugen, dem Bremsweg und der Bodenhaftung des Fahrzeugs bei verschiedenen Witterungs- und Fahrbahnverhältnissen, darunter insbesondere bei Schnee und Glätte; ii) Gefahren aufgrund des insbesondere je nach Witterungsverhältnissen und Tages- oder Nachtzeit unterschiedlichen Zustands der Fahrbahn, einschließlich Erkennung und Voraussehen von Gefahren; iii) Besonderheiten der verschiedenen Straßenarten und jeweilige Rechtsvorschriften; iv) Anpassung des Fahrverhaltens an die Streckenführung, insbesondere zur Gewährleistung des sicheren Fahrens in Straßentunneln, sowie Fahren auf aufsteigender und abfallender Straße; v) Erkennung toter Winkel; · d) andere Verkehrsteilnehmer: i) spezifische Risikofaktoren im Zusammenhang mit der mangelnden Erfahrung anderer Verkehrsteilnehmer, insbesondere in Bezug auf schwächere Verkehrsteilnehmer, die im Verkehr weniger geschützt sind als die Nutzer von Kraftfahrzeugen und die den Kollisionskräften unmittelbar ausgesetzt sind. Zu dieser Kategorie gehören Kinder, Fußgänger, Radfahrer, Nutzer von zweirädrigen Kraftfahrzeugen, Nutzer von persönlichen Mobilitätshilfen sowie Menschen mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität bzw. Orientierung. ii) Gefahren aufgrund des Verkehrs und der Fahreigenschaften verschiedener Arten von Fahrzeugen sowie der Interaktion mit ihnen, die sich in Bezug auf Masse, Abmessungen und Sicht der Fahrzeugführer voneinander unterscheiden, einschließlich Fahrzeugen mit fortschrittlichen Fahrassistenzsystemen und automatisierten Fahrsystemen; iii) ordnungsgemäße und rechtzeitige Verwendung von Fahrtrichtungsanzeigern; · e) allgemeine Vorschriften und Verschiedenes: i) Vorschriften über amtliche Papiere für die Benutzung des Fahrzeugs; ii) allgemeine Regeln für das Verhalten des Fahrzeugführers bei Unfällen (Sicherung des Verkehrs, Unfallmeldung), einschließlich Vorschriften für das Verhalten bei Herannahen eines Einsatzfahrzeugs und dafür, was am Unfallort zu tun ist, und Maßnahmen, die er gegebenenfalls treffen kann, um Opfern eines Straßenverkehrsunfalls Hilfe zu leisten, einschließlich Grundkenntnisse im Bereich der Ersten Hilfe, insbesondere Herz-Lungen-Wiederbelebung; iii) die Sicherheit des Fahrzeugs, der Ladung und der beförderten Personen betreffende Faktoren; iv) Kenntnisse über Sicherheitsaspekte im Zusammenhang mit Fahrzeugen mit alternativem Antrieb; · f) Vorsichtsmaßnahmen beim Verlassen des Fahrzeugs, einschließlich der Sicherstellung, dass das Öffnen der Fahrzeugtür sicher ist und es zu keiner Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer wie Fußgänger, Radfahrer und Mikromobilitätsnutzer kommt; g) mechanische Zusammenhänge, die für die Straßenverkehrssicherheit von Bedeutung sind: Führerscheinbewerber müssen die häufigsten Mängel erkennen können, insbesondere an der Lenkung, der Aufhängung, den Bremsanlagen, den Reifen, den Scheinwerfern und Leuchten, den Fahrtrichtungsanzeigern, den Rückstrahlern, den Rückspiegeln, der Windschutzscheibe und den Scheibenwischern, der Auspuffanlage, den Sicherheitsgurten und der Schallzeichenanlage; h) Sicherheitsausrüstung der Fahrzeuge, insbesondere Benutzung der Sicherheitsgurte, der Kopfstützen, der Sicherheitseinrichtungen für Kinder; i) Aufladen elektrischer Fahrzeuge; j) Umweltaspekte der Fahrzeugnutzung und entsprechende Vorschriften, auch in Bezug auf Elektrofahrzeuge: angemessene Verwendung von Schallzeichenanlagen, maßvoller Kraftstoff- oder Energieverbrauch, Begrenzung der Emissionen (Treibhausgasemissionen, Luftschadstoffe, Lärm und Mikropartikel durch Reifen-, Bremsen- und Straßenabnutzung usw.); k) Vorteile, Beschränkungen und Risiken im Zusammenhang mit fortschrittlichen Fahrassistenzsystemen und automatisierten Fahrsystemen. Die Bedeutung ihrer Unterschiede und ihrer sicheren Verwendung sowie die Schnittstelle Fahrer/Fahrzeug, Aufgaben des Fahrers und Art und Weise, wie die Systeme die Wahrnehmung und das Verhalten des Fahrers beeinflussen können. Dazu gehören der Anwendungsbereich der Systeme, die Möglichkeit von durch die Systeme generierten Aufforderungen zum Eingriff sowie die fortbestehenden Aufgaben des Fahrers, während die Systeme aktiviert sind. (3) Besondere Bestimmungen für die Klassen A1, A2 und A Zwingend vorgeschrieben ist die Überprüfung der nachfolgenden allgemeinen Kenntnisse: a) Verwendung von Sicherheitsausrüstung wie Handschuhe, Stiefel, Bekleidung und Sturzhelm; b) deutliche Sichtbarkeit von Kraftradfahrern für andere Verkehrsteilnehmer; c) Risikofaktoren, die mit den unter Nummer 2 Buchstabe c beschriebenen unterschiedlichen Fahrbahnverhältnissen zusammenhängen, unter besonderer Berücksichtigung rutschiger Elemente wie Kanalabdeckungen, Straßenmarkierungen wie Linien und Pfeile und Straßenbahnschienen; d) mechanische Zusammenhänge, die — wie unter Nummer 2 Buchstabe g dargelegt — für die Straßenverkehrssicherheit von Bedeutung sind, unter besonderer Berücksichtigung des Notausschalters, des Ölstands und der Kette. (4) Besondere Bestimmungen für die Klassen C, CE, C1, C1E, D, DE, D1 und D1E 1. Zwingend vorgeschrieben ist die Überprüfung der nachfolgenden allgemeinen Kenntnisse: a) Vorschriften über die Ruhe- und Lenkzeiten, wie in der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 festgelegt; Benutzung des Fahrtenschreibers, wie in der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 festgelegt; b) Vorschriften für die Transportart: Güter oder Personen; c) Fahrzeug- und Beförderungsdokumente, die für den innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Güter- und Personenverkehr vorgeschrieben sind; d) Verhalten bei Unfällen; nach Unfällen und ähnlichen Ereignissen zu treffende Maßnahmen, einschließlich Notfallmaßnahmen wie Evakuierung von Fahrgästen, sowie Grundkenntnisse in Erster Hilfe; e) Vorsichtsmaßregeln beim Demontieren von Rädern und beim Radwechsel; f) Vorschriften über Gewichte und Abmessungen von Fahrzeugen; Vorschriften über Geschwindigkeitsbegrenzer; g) Zweck und Nutzung von Dauerbremssystemen; h) Behinderung der Sicht des Fahrzeugführers aufgrund der Bauart des Fahrzeugs, insbesondere im Hinblick auf die Erkennung ungeschützter Verkehrsteilnehmer vorne und an den Seiten des Fahrzeugs; i) (fakultativ) Lesen einer Straßenkarte, Streckenplanung, einschließlich der Benutzung eines elektronischen Navigationssystems; j) Sicherheitsfaktoren im Zusammenhang mit der Beladung des Fahrzeugs: Kontrolle des Ladeguts (verstauen und verzurren), Beherrschen von Schwierigkeiten mit verschiedenen Arten von Ladegut (z. B. flüssiges, hängendes Ladegut, …), Be- und Entladen von Gütern und dafür erforderliche Verwendung von Ladevorrichtungen (nur bei den Klassen C, CE, C1 und C1E); k) Verantwortung des Fahrzeugführers bei der Personenbeförderung; Komfort und Sicherheit der Passagiere, und insbesondere von Menschen mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität; Beförderung von Kindern; notwendige Kontrolle vor dem Abfahren; alle Bustypen müssen Teil der theoretischen Prüfung sein, wie öffentliche Busse und Reisebusse sowie Busse mit speziellen Abmessungen (nur bei den Klassen D, DE, D1 und D1E). l) Die Mitgliedstaaten können Bewerber um Führerscheine, die zum Führen von nicht unter die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 fallenden Fahrzeugen der Klasse C1 oder C1E berechtigen, von der Pflicht befreien, Kenntnisse in den unter Nummer 4.1 Buchstaben a bis c aufgeführten Sachgebieten nachzuweisen. · 2. Zwingend vorgeschriebene Kontrolle der allgemeinen Kenntnisse der nachstehenden zusätzlichen Bestimmungen für die Klassen C, CE, D und DE: a) Kenntnis der Prinzipien der Bauart und Funktionsweise folgender Aggregate und Systeme: Verbrennungsmaschine, Flüssigkeiten (z. B. Motoröl, Kühlmittel, Waschflüssigkeit), Kraftstoffsystem, elektrische Anlage, Zündung, Kraftübertragung (Kupplung, Getriebe usw.); b) Kenntnis der Schmier- und Frostschutzmittel; c) Kenntnis der Prinzipien der Bauweise sowie der Montage, der richtigen Verwendung und Wartung von Reifen; d) Kenntnis der Prinzipien der verschiedenen Arten von Bremsanlagen und Geschwindigkeitsreglern, deren Arbeitsweise, Hauptbestandteile, Anschlüsse, Bedienung und tägliche Wartung sowie der Verwendung des Antiblockiersystems; e) Kenntnis der Prinzipien der verschiedenen Arten von Anhängerkupplungssystemen, deren Funktionsweise, Hauptbestandteile, Verbindung, Verwendung und tägliche Wartung, einschließlich der verschiedenen Kupplungsmechanismen zwischen Anhängern und Lastkraftwagen, auch der Sattelkupplung für Sattelkraftfahrzeuge (für Sattelauflieger) und der Bolzenkupplung für Deichselanhänger (Solofahrzeuge), sowie der Standardarbeitsanweisungen und -protokolle für das Ankuppeln von Anhängern an und das Abkuppeln von Anhängern von Lastkraftwagen unter Verwendung dieser Kupplungsmechanismen (nur bei den Klassen CE und DE); f) Kenntnis von Methoden zur Lokalisierung von Störungen am Kraftfahrzeug; g) Kenntnisse über vorbeugende Wartung von Kraftfahrzeugen und rechtzeitige Veranlassung von notwendigen betriebsbedingten Reparaturen; h) Kenntnis der Verantwortung des Fahrzeugführers während der Entgegennahme, Beförderung und Ablieferung der Güter im Rahmen der vereinbarten Bedingungen (nur bei den Klassen C und CE). · Titel B PRÜFUNG DER FÄHIGKEITEN UND VERHALTENSWEISEN (5) Fahrzeug und Ausrüstung 1. Fahrzeuggetriebe a) Das Führen eines Fahrzeugs mit Handschaltgetriebe setzt das Bestehen einer Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen auf einem Fahrzeug mit Handschaltgetriebe voraus. Unter einem „Fahrzeug mit Handschaltgetriebe“ ist ein Fahrzeug mit einem Kupplungspedal (oder im Falle der Klassen A, A2 und A1 mit einem Kupplungshebel) zu verstehen, das (der) vom Fahrzeugführer beim Anfahren und Anhalten des Fahrzeugs und beim Gangwechsel zu betätigen ist. b) Fahrzeuge, die die Kriterien unter Nummer 5.1 Buchstabe a nicht erfüllen, gelten als Fahrzeuge mit Automatikgetriebe. Legt der Führerscheinbewerber die Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen auf einem Fahrzeug mit Automatikgetriebe ab, so ist dies unbeschadet Nummer 5.1 Buchstabe c auf dem Führerschein, der aufgrund einer solchen Prüfung ausgestellt wird, mittels des in Anhang I Teil E genannten entsprechenden Unionscodes zu vermerken. Ein Führerschein mit diesem Vermerk berechtigt nur zum Führen eines Fahrzeugs mit Automatikgetriebe. Der in Unterabsatz 2 beschriebene Unionscode wird nicht auf einem Führerschein der Klassen A1, A2, A, B1, B oder BE vermerkt oder wird anschließend aus dem Führerschein der genannten Klassen gestrichen, wenn der Bewerber oder Inhaber eine spezielle Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen besteht oder eine spezielle Schulung absolviert, die vor oder nach der Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen auf einem Fahrzeug mit Automatikgetriebe stattfinden kann. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um i) die spezielle Schulung zu genehmigen und zu überwachen, auch als Teil der allgemeinen Fahrzeugführerschulung; oder ii) die spezielle Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen abzuhalten. Fahrzeuge, die für die unter diesen Buchstaben fallende Schulung oder Prüfung eingesetzt werden, müssen mit Handschaltgetriebe ausgestattet sein und der Klasse angehören, für die der Bewerber einen Führerschein erwerben möchten. Die Schulung erstreckt sich auf alle in Nummer 6 oder 7 dieses Anhangs aufgeführten Aspekte, wobei dem Betrieb des Fahrzeuggetriebes besondere Aufmerksamkeit zu widmen ist. Jeder Schulungsteilnehmer muss am praktischen Teil der Schulung teilnehmen und seine Fähigkeiten und Verhaltensweisen auf öffentlichen Straßen unter Beweis stellen. Die Schulungsdauer beträgt mindestens 7 Stunden. Die Dauer der Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen sowie die bei der Prüfung zurückgelegte Strecke müssen für die Bewertung der in Nummer 6 oder 7 dieses Anhangs genannten Fähigkeiten und Verhaltensweisen ausreichen, wobei dem Betrieb des Fahrzeuggetriebes besondere Aufmerksamkeit zu widmen ist. · c) Besondere Bestimmungen für Fahrzeuge der Klassen BE, C, CE, C1, C1E, D, DE, D1 und D1E Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass auf Führerscheinen für Fahrzeuge der Klassen BE, C, CE, C1, C1E, D, DE, D1 oder D1E gemäß Nummer 5.1 Buchstabe b keine Beschränkung auf Fahrzeuge mit Automatikgetriebe zu vermerken ist, wenn der Bewerber bereits Inhaber eines Führerscheins ohne die in Buchstabe b genannte Beschränkung für mindestens eine der Klassen B, BE, C, CE, C1, C1E, D, DE, D1 oder D1E ist und während der Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen die unter Nummer 8.4 beschriebenen Fahrübungen absolviert hat. 2. Fahrzeuge, auf denen die Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen abgelegt wird, müssen den in diesem Abschnitt genannten Mindestkriterien genügen. Die Mitgliedstaaten können strengere Kriterien vorsehen bzw. weitere Kriterien hinzufügen. Die Mitgliedstaaten können bei Fahrzeugen der Klassen A1, A2 und A, auf denen die Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen abgelegt wird, eine Unterschreitung des vorgeschriebenen Mindesthubraums um bis zu 5 cm3 tolerieren. a) Klasse A1: Krafträder der Klasse A1 ohne Beiwagen mit einer Leistung von bis zu 11 kW und einem Leistungsgewicht bis zu 0,1 kW/kg, die eine Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h erreichen. Bei Krafträdern mit Verbrennungsmotor muss dieser einen Hubraum von mindestens 120 cm3 haben. Bei Krafträdern mit Elektromotor muss das Fahrzeug über ein Leistungsgewicht von mindestens 0,08 kW/kg verfügen; b) Klasse A2: Krafträder ohne Beiwagen mit einer Leistung von mindestens 20 kW, jedoch nicht mehr als 35 kW, und einem Leistungsgewicht von höchstens 0,2 kW/kg. Bei Krafträdern mit Verbrennungsmotor muss dieser einen Hubraum von mindestens 250 cm3 haben. Bei Krafträdern mit Elektromotor muss das Fahrzeug über ein Leistungsgewicht von mindestens 0,15 kW/kg verfügen; c) Klasse A: Krafträder ohne Beiwagen mit einer Leermasse von mehr als 180 kg und einer Leistung von mindestens 50 kW. Die Mitgliedstaaten können die Unterschreitung der vorgeschriebenen Mindestmasse um bis zu 5 kg tolerieren. Bei Krafträdern mit Verbrennungsmotor muss dieser einen Hubraum von mindestens 600 cm3 haben. Bei Krafträdern mit Elektromotor muss das Fahrzeug über ein Leistungsgewicht von mindestens 0,25 kW/kg verfügen. d) Klasse B: Vierrädrige Fahrzeuge der Klasse B, die eine Geschwindigkeit von mindestens 100 km/h erreichen; e) Klasse BE: Fahrzeugkombinationen, bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 1 000 kg, die eine Geschwindigkeit von mindestens 100 km/h erreichen und nicht der Klasse B zuzurechnen sind; der Frachtraum des Anhängers besteht aus einem geschlossenen Körper, der mindestens genauso breit und hoch wie das Zugfahrzeug ist; der geschlossene Körper des Anhängers kann alternativ geringfügig weniger breit sein, sofern sichergestellt ist, dass die Sicht nach hinten nur über die Außenrückspiegel des Zugfahrzeugs möglich ist; der Anhänger ist mit einer tatsächlichen Gesamtmasse von mindestens 800 kg zu verwenden; f) Klasse B1: Vierrädrige Kraftfahrzeuge, die eine Geschwindigkeit von mindestens 60 km/h erreichen, oder — falls der Führerschein zum Führen der in Artikel 9 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe c genannten Fahrzeuge berechtigt — das für die Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen verwendete Fahrzeug erfüllt die unter jenem Buchstaben genannten Bedingungen. g) Klasse C: Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 12 000 kg, einer Länge von mindestens 8 m und einer Breite von mindestens 2,40 m, die eine Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h erreichen; ausgestattet mit einem Antiblockiersystem und einem Kontrollgerät, wie es in der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 beschrieben ist; der Frachtraum besteht aus einem geschlossenen Körper, der mindestens so breit und hoch wie der Fahrerraum ist; das Fahrzeug ist mit einer tatsächlichen Gesamtmasse von mindestens 10 000 kg zu verwenden; h) Klasse CE: Sattelkraftfahrzeuge oder Kombinationen aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse C und einem Anhänger mit einer Länge von mindestens 7,5 m; das Sattelkraftfahrzeug oder die Kombination muss eine zulässige Gesamtmasse von mindestens 20 000 kg, eine Länge von mindestens 14 m und eine Breite von mindestens 2,40 m aufweisen, eine Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h erreichen sowie mit einem Antiblockiersystem und mit einem Kontrollgerät, wie es in der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 beschrieben ist, ausgestattet sein; der Frachtraum besteht aus einem geschlossenen Körper, der mindestens so breit und hoch wie der Fahrerraum ist; das Sattelkraftfahrzeug oder die Kombination ist mit einer tatsächlichen Gesamtmasse von mindestens 15 000 kg zu verwenden; als bewährte Praxis wird empfohlen, dass das Fahrzeug mit einer Sattelkupplung und einem Getriebe mit mindestens acht Vorwärtsgängen ausgerüstet ist; i) Klasse C1: Fahrzeuge der Klasse C1 mit einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 4 000 kg und einer Länge von mindestens 5 m, die eine Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h erreichen; ausgestattet mit einem Antiblockiersystem und einem Kontrollgerät, wie es in der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 beschrieben ist; der Frachtraum besteht aus einem geschlossenen Körper, der mindestens so breit und hoch wie der Fahrerraum ist; wenn der Bewerber nicht auf seine Fähigkeit zur Benutzung eines Kontrollgeräts geprüft werden soll, muss das Fahrzeug nicht mit einem Kontrollgerät ausgerüstet sein; j) Klasse C1E: Kombinationen aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 1 250 kg. Die Fahrzeugkombination muss eine Länge von mindestens 8 m aufweisen und eine Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h erreichen; der Frachtraum des Anhängers besteht aus einem geschlossenen Körper, der mindestens genauso breit und hoch wie der Fahrerraum ist; der geschlossene Körper des Anhängers kann alternativ geringfügig weniger breit als der Fahrerraum sein, sofern sichergestellt ist, dass die Sicht nach hinten nur über die Außenrückspiegel des Zugfahrzeugs möglich ist; der Anhänger ist mit einer tatsächlichen Gesamtmasse von mindestens 800 kg zu verwenden; k) Klasse D: Fahrzeuge der Klasse D mit einer Länge von mindestens 10 m und einer Breite von mindestens 2,40 m, die eine Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h erreichen; ausgestattet mit einem Antiblockiersystem und einem Kontrollgerät, wie es in der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 beschrieben ist; l) Klasse DE: Kombinationen aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse D und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 1 250 kg und einer Breite von mindestens 2,40 m, die eine Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h erreichen; der Frachtraum des Anhängers besteht aus einem geschlossenen Körper, der mindestens 2 m breit und 2 m hoch ist; der Anhänger ist mit einer tatsächlichen Gesamtmasse von mindestens 800 kg zu verwenden; m) Klasse D1: Fahrzeuge der Klasse D1 mit einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 4 000 kg und einer Länge von mindestens 5 m, die eine Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h erreichen; ausgestattet mit einem Antiblockiersystem und einem Kontrollgerät, wie es in der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 beschrieben ist; n) Klasse D1E: Kombinationen aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse D1 und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 1 250 kg, die eine Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h erreichen; der Frachtraum des Anhängers besteht aus einem geschlossenen Körper, der mindestens 2 m breit und 2 m hoch ist; der Anhänger ist mit einer tatsächlichen Gesamtmasse von mindestens 800 kg zu verwenden; (6) Zu prüfende Fähigkeiten und Verhaltensweisen für die Klassen A1, A2 und A 1. Vorbereitung und technische Überprüfung des Fahrzeugs, die für die Straßenverkehrssicherheit von Bedeutung sind Die Bewerber müssen zeigen, dass sie in der Lage sind, sich auf ein sicheres Fahren vorzubereiten, wozu sie folgenden Anforderungen genügen müssen: a) ordnungsgemäße Verwendung der Sicherheitsausrüstung wie Handschuhe, Stiefel, Kleidung und Sturzhelm; b) stichprobenartige Überprüfung des ordnungsgemäßen Zustands der Reifen, der Bremsanlagen, der Lenkung, des Notausschalters, sofern vorhanden, der Kette, des Ölstands, der Scheinwerfer und Leuchten, der Rückstrahler, der Fahrtrichtungsanzeiger und der Schallzeichenanlage. 2. Zu prüfende spezielle Fahr- und Bedienübungen, die für die Straßenverkehrssicherheit von Bedeutung sind a) das Kraftrad auf seinem Ständer abstellen und von seinem Ständer herunternehmen und durch Schieben von der Seite ohne Motorkraft fortbewegen; b) das Kraftrad auf seinem Ständer parken; c) mindestens zwei Fahrübungen bei langsamer Geschwindigkeit, darin inbegriffen ein langsamer Slalom; dadurch soll es ermöglicht werden, die Fähigkeiten in Bezug auf die Bedienung des Gasgriffs und der Bremsen, das Halten des Gleichgewichts, die Blickrichtung und die Sitzposition auf dem Kraftrad sowie die Position der Füße auf den Fußrasten zu überprüfen. Wird die Prüfung an einem Kraftrad mit Schaltgetriebe durchgeführt, so muss die Fähigkeit zur Bedienung der Kupplung überprüft werden; d) mindestens zwei Fahrübungen bei höherer Geschwindigkeit, wobei zumindest eine Fahrübung mit einer Geschwindigkeit von mindestens 30 km/h absolviert wird und eine weitere das Vermeiden eines Hindernisses bei mindestens 50 km/h beinhalten muss; dadurch soll es ermöglicht werden, die Sitzposition auf dem Kraftrad, die Blickrichtung, das Halten des Gleichgewichts und die Lenkfähigkeit zu überprüfen. Wird die Prüfung an einem Kraftrad mit Schaltgetriebe durchgeführt, so muss eine Fahrübung im zweiten oder dritten Gang absolviert werden; dadurch soll es ermöglicht werden, die Beherrschung des Gangwechsels zu überprüfen; e) Bremsen: mindestens zwei Bremsmanöver, darin inbegriffen eine Notbremsung bei einer Geschwindigkeit von mindestens 50 km/h; dadurch soll es ermöglicht werden, die Bedienung der Vorder- und Hinterradbremse, die Blickrichtung und die Sitzposition auf dem Kraftrad zu überprüfen; f) ein Wendemanöver, sofern möglich. 3. Verhaltensweisen im Verkehr Die Bewerber müssen folgende Fahrübungen in normalen Verkehrsverhältnissen völlig sicher und mit der erforderlichen Vorsicht durchführen: a) Anfahren: nach Parken und nach Anhalten im Verkehr; aus einer Einfahrt herausfahren; b) auf gerader Straße fahren; an entgegenkommenden Fahrzeugen — auch an Engstellen — vorbeifahren; c) Fahren in Kurven; d) Knotenpunkte: an Kreuzungen und Einmündungen heranfahren und sie überqueren; e) Fahrtrichtungswechsel, einschließlich ordnungsgemäßer Verwendung der Fahrtrichtungsanzeiger; nach links und nach rechts abbiegen; die Fahrspur wechseln; f) Auffahrt auf oder Ausfahrt von Autobahnen oder ähnlichen Straßen, soweit verfügbar: Einfahrt vom Beschleunigungsstreifen; Ausfahrt auf der Verzögerungsspur; g) Überholen/Vorbeifahren: Überholen anderer Verkehrsteilnehmer, einschließlich ungeschützter Verkehrsteilnehmer, sofern möglich; an Hindernissen (z. B. parkenden Fahrzeugen) vorbeifahren; gegebenenfalls von anderen Fahrzeugen überholt werden und Voraussehen der toten Winkel anderer Fahrzeuge; h) spezielle Teile der Straße, soweit verfügbar: Kreisverkehre; Eisenbahnübergänge, Straßenbahn-/Bushaltestellen, Fußgängerübergänge, Fahrradspuren, gebührende Aufmerksamkeit; auf langen Steigungen/Gefällen aufwärts-/abwärtsfahren; Tunnel; i) Reaktion auf und Voraussehen von Gefahrensituationen; abweichend von der Verpflichtung, die Fahrübungen in normalen Verkehrsverhältnissen durchzuführen, dürfen die Fahrübungen nur durchgeführt werden, wenn die Gefahrensituationen zufällig auftreten; alternativ können Simulatoren für die Prüfung dieser Fähigkeiten eingesetzt werden; j) beim Absteigen vom Fahrzeug die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen treffen. (7) Zu prüfende Fähigkeiten und Verhaltensweisen für die Klassen B, B1 und BE 1. Vorbereitung und technische Überprüfung des Fahrzeugs, die für die Straßenverkehrssicherheit von Bedeutung sind Die Bewerber müssen zeigen, dass sie in der Lage sind, sich auf ein sicheres Fahren vorzubereiten, wozu sie folgenden Anforderungen genügen müssen: a) die für eine richtige Sitzhaltung erforderlichen Einstellungen am Sitz vornehmen; b) die Rückspiegel, den Sicherheitsgurt und die Kopfstützen einstellen, sofern verfügbar; c) überprüfen, ob die Türen geschlossen sind; d) den ordnungsgemäßen Zustand der Reifen, der Lenkung, der Bremsanlage, der Flüssigkeiten (z. B. Motoröl, Kühlmittel, Waschflüssigkeit), der Scheinwerfer und Leuchten, der Rückstrahler, der Fahrtrichtungsanzeiger und der Schallzeichenanlage stichprobenartig überprüfen; e) Sicherheitsfaktoren im Zusammenhang mit der Beladung des Fahrzeugs überprüfen: Fahrzeugkarosserie, Planen, Frachttüren, Verriegelung der Kabine, Art der Beladung, Sicherung der Ladung (nur für die Klasse BE); f) den Kupplungsmechanismus, die Bremsen und die elektrischen Verbindungen überprüfen (nur für die Klasse BE). 2. Klassen B und B1: zu prüfende spezielle Fahrübungen, die für die Straßenverkehrssicherheit von Bedeutung sind: Folgende Fahrübungen werden stichprobenartig geprüft (mindestens zwei der unter den folgenden vier Buchstaben aufgeführten Fahrübungen, davon eine im Rückwärtsgang): a) in gerader Richtung rückwärtsfahren oder rückwärts nach rechts oder nach links an einer Straßenecke abbiegen und dabei den richtigen Fahrstreifen benutzen; b) unter Benutzung des Vorwärts- und des Rückwärtsgangs wenden; c) das Fahrzeug parken und ausparken (parallel, schräg oder im rechten Winkel zum Fahrbahnrand, vorwärts oder rückwärts, auf ebener, ansteigender oder abfallender Straße); d) das Fahrzeug genau zum Halten bringen; die Anwendung der höchstmöglichen Bremskraft des Fahrzeugs ist allerdings fakultativ. 3. Klasse BE — zu prüfende spezielle Fahr- und Bedienübungen, die für die Straßenverkehrssicherheit von Bedeutung sind: a) den Anhänger an das Zugfahrzeug ankuppeln und von diesem abkuppeln; zu Beginn dieser Übung müssen das Fahrzeug und der Anhänger nebeneinanderstehen, d. h. nicht in einer Linie; b) rückwärts eine Kurve fahren, deren Verlauf dem Ermessen der Mitgliedstaaten überlassen bleibt; c) zum Be- oder Entladen sicher parken. 4. Verhaltensweisen im Verkehr Die Bewerber müssen folgende Fahrübungen in normalen Verkehrsverhältnissen völlig sicher und mit der erforderlichen Vorsicht durchführen: a) Anfahren: nach Parken und nach Anhalten im Verkehr; aus einer Einfahrt herausfahren; b) auf gerader Straße fahren; an entgegenkommenden Fahrzeugen — auch an Engstellen — vorbeifahren; c) Fahren in Kurven; d) Knotenpunkte: an Kreuzungen und Einmündungen heranfahren und sie überqueren; e) Fahrtrichtungswechsel mit ordnungsgemäßer Verwendung der Fahrtrichtungsanzeiger: nach links und nach rechts abbiegen; die Fahrspur wechseln; f) Auffahrt auf und Ausfahrt von Autobahnen oder ähnlichen Straßen, soweit verfügbar: Einfahrt vom Beschleunigungsstreifen; Ausfahrt auf der Verzögerungsspur; g) Überholen und Vorbeifahren: Überholen anderer Verkehrsteilnehmer, einschließlich ungeschützter Verkehrsteilnehmer, Voraussehen toter Winkel, sofern möglich; an Hindernissen, z. B. parkenden Fahrzeugen, vorbeifahren; ggf. von anderen Fahrzeugen überholt werden; h) unabhängiges Fahren nach Straßenbeschilderung, sofern möglich; i) spezielle Teile der Straße, soweit verfügbar: Kreisverkehre; Eisenbahnübergänge, Straßenbahn-/Bushaltestellen, Fußgängerübergänge, Fahrradspuren, gebührende Aufmerksamkeit; auf langen Steigungen und Gefällen aufwärts- und abwärtsfahren; Tunnel; j) Einsteigen ins Fahrzeug und Verlassen des Fahrzeugs, einschließlich der Sicherstellung, dass das Öffnen der Fahrzeugtür sicher ist und es zu keiner Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer wie Fußgänger, Radfahrer und Mikromobilitätsnutzer kommt, mit besonderem Augenmerk auf dem Öffnen der Tür mit der Hand, die am weitesten entfernt ist; k) Reaktion auf und Voraussehen von Gefahrensituationen; abweichend von der Verpflichtung, die Fahrübungen in normalen Verkehrsverhältnissen durchzuführen, dürfen die Fahrübungen nur durchgeführt werden, wenn die Gefahrensituationen zufällig auftreten; alternativ können Simulatoren für die Prüfung dieser Fähigkeiten eingesetzt werden. (8) Zu prüfende Fähigkeiten und Verhaltensweisen für die Klassen C, CE, C1, C1E, D, DE, D1 und D1E 1. Vorbereitung und technische Überprüfung des Fahrzeugs, die für die Straßenverkehrssicherheit von Bedeutung sind Die Bewerber müssen zeigen, dass sie in der Lage sind, sich auf ein sicheres Fahren vorzubereiten, wozu sie folgenden Anforderungen genügen müssen: a) die für eine richtige Sitzhaltung erforderlichen Einstellungen am Sitz vornehmen; b) die Rückspiegel, den Sicherheitsgurt und die Kopfstützen einstellen, sofern verfügbar; c) den ordnungsgemäßen Zustand der Reifen, der Lenkung, der Bremsanlage, der Scheinwerfer und Leuchten, der Rückstrahler, der Fahrtrichtungsanzeiger und der Schallzeichenanlage stichprobenartig überprüfen; d) die Brems- und Lenkhilfe überprüfen; den Zustand der Räder, der Radmuttern, der Schmutzfänger, der Windschutzscheibe, der Fenster, der Scheibenwischer und der Flüssigkeiten (z. B. Motoröl, Kühlmittel, Waschflüssigkeit) überprüfen; die Instrumententafel einschließlich des Kontrollgeräts, wie es in der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 beschrieben ist, überprüfen und verwenden. Letzteres gilt nicht für Bewerber um Führerscheine, die zum Führen eines Fahrzeugs der Klasse C1 oder der Klasse C1E berechtigen, das nicht in den Geltungsbereich der genannten Verordnung fällt; e) den Luftdruck, die Luftbehälter und die Radaufhängung überprüfen; f) Sicherheitsfaktoren im Zusammenhang mit der Beladung des Fahrzeugs überprüfen: Fahrzeugkarosserie, Planen, Frachttüren, Ladevorrichtung wenn vorhanden, Verriegelung der Kabine wenn vorhanden, Art der Beladung, Sicherung der Ladung (nur für die Klassen C, CE, C1 und C1E); g) den Kupplungsmechanismus, die Bremsen und die elektrischen Verbindungen überprüfen (nur für die Klassen CE, C1E, DE und D1E); h) Nachweis der Befähigung, bestimmte Sicherheitsmaßnahmen vornehmen zu können: die Fahrzeugkarosserie, die Betriebstüren, die Notausstiege, die Erste-Hilfe-Ausrüstung, die Feuerlöscher und andere Sicherheitsausrüstung kontrollieren (nur für die Klassen D, DE, D1 und D1E); i) (fakultativ) Lesen einer Straßenkarte, Streckenplanung, einschließlich der Benutzung eines elektronischen Navigationssystems. 2. Führen des Zugfahrzeugs ohne Anhänger (nur für die Klassen C1E, CE, D1E und DE) Ist der Fahrer noch nicht berechtigt, Fahrzeuge der Klassen C1, C, D1 bzw. D zu führen, so muss die Befähigung zum Führen des Zugfahrzeugs vor dem Fahren im Verkehr mit einem angeschlossenen Anhänger gewährleistet sein. 3. Zu prüfende spezielle Fahr- und Bedienübungen, die für die Straßenverkehrssicherheit von Bedeutung sind a) den Anhänger oder den Sattelaufleger an das Zugfahrzeug ankuppeln und von diesem abkuppeln; zu Beginn dieser Übung müssen das Zugfahrzeug und der Anhänger oder Aufleger nebeneinanderstehen, d. h. nicht in einer Linie (nur für die Klassen CE, C1E, DE und D1E); b) rückwärts eine Kurve fahren, deren Verlauf dem Ermessen der Mitgliedstaaten überlassen bleibt; c) ein Wendemanöver, sofern möglich; d) zum Be- oder Entladen sicher an einer Laderampe/-plattform oder einer ähnlichen Einrichtung parken (nur für die Klassen C, CE, C1 und C1E); e) Parken, um Fahrgästen ein sicheres Ein- und Aussteigen in den/aus dem Bus zu ermöglichen (nur für die Klassen D, DE, D1 und D1E). 4. Verhaltensweisen im Verkehr Die Bewerber müssen folgende Fahrübungen in normalen Verkehrsverhältnissen völlig sicher und mit der erforderlichen Vorsicht durchführen: a) Anfahren: nach Parken und nach Anhalten im Verkehr; aus einer Einfahrt herausfahren; b) auf gerader Straße fahren; an entgegenkommenden Fahrzeugen — auch an Engstellen — vorbeifahren; c) Fahren in Kurven; d) Knotenpunkte: an Kreuzungen und Einmündungen heranfahren und sie überqueren; e) Fahrtrichtungswechsel: nach links und nach rechts abbiegen; die Fahrspur wechseln; f) Auffahrt auf oder Ausfahrt von Autobahnen oder ähnlichen Straßen, soweit verfügbar: Einfahrt vom Beschleunigungsstreifen; Ausfahrt auf der Verzögerungsspur; g) Überholen/Vorbeifahren: Überholen anderer Verkehrsteilnehmer, einschließlich ungeschützter Verkehrsteilnehmer, Voraussehen toter Winkel (sofern möglich); an Hindernissen (z. B. parkenden Fahrzeugen) vorbeifahren; (ggf.) von anderen Fahrzeugen überholt werden; h) spezielle Teile der Straße, soweit verfügbar: Kreisverkehre; Eisenbahnübergänge, Straßenbahn-/Bushaltestellen, Fußgängerübergänge, Fahrradspuren, gebührende Aufmerksamkeit; auf langen Steigungen bzw. Gefällen aufwärts- und abwärtsfahren; Tunnel; i) Reaktion auf und Voraussehen von Gefahrensituationen; abweichend von der Verpflichtung, die Fahrübungen in normalen Verkehrsverhältnissen durchzuführen, dürfen die Fahrübungen nur durchgeführt werden, wenn die Gefahrensituationen zufällig auftreten; alternativ können Simulatoren für die Prüfung dieser Fähigkeiten eingesetzt werden; j) Einsteigen ins Fahrzeug und Verlassen des Fahrzeugs, einschließlich der Sicherstellung, dass das Öffnen der Fahrzeugtür sicher ist und es zu keiner Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer wie Fußgänger, Radfahrer und Mikromobilitätsnutzer kommt. 5. Sichere und energieeffiziente Fahrweise Nachweis einer Fahrweise, durch die die Sicherheit gewährleistet und Kraftstoff- oder Energieverbrauch und Emissionen beim Beschleunigen, Verlangsamen und beim Fahren auf ansteigender und auf abfallender Straße verringert werden (umweltbewusste Fahrweise); (9) Bewertung der Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen 1. Bei jeder der in den Nummern 6, 7 und 8 genannten Verkehrssituationen wird bewertet, wie vertraut der Bewerber im Umgang mit den verschiedenen Bedienvorrichtungen des Fahrzeugs ist und inwiefern er seine Fähigkeit nachgewiesen hat, im Straßenverkehr sicher ein Fahrzeug führen zu können. Der Prüfer muss sich während der gesamten Fahrprüfung sicher fühlen. Fahrfehler oder gefährliche Verhaltensweisen, die das Prüfungsfahrzeug, seine Insassen oder andere Verkehrsteilnehmer unmittelbar gefährden, führen — unabhängig davon, ob der Prüfer oder die Begleitperson eingreifen musste oder nicht — zum Nichtbestehen der Prüfung. Der Prüfer kann jedoch frei entscheiden, ob die Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen zu Ende zu führen ist. Die Fahrprüfer müssen so ausgebildet werden, dass sie korrekt beurteilen können, ob der Bewerber in der Lage ist, ein Fahrzeug sicher zu führen. Die Arbeit der Fahrprüfer muss von einer durch den Mitgliedstaat zugelassenen Stelle, die den Anforderungen gemäß Anhang IV Nummer 4.1 Buchstabe e entspricht, kontrolliert und überwacht werden, um eine korrekte und konsequente Fehlerbewertung gemäß den Kriterien des vorliegenden Anhangs zu gewährleisten. 2. Fahrprüfer achten während der Bewertung insbesondere darauf, ob der Bewerber defensiv und rücksichtsvoll fährt. Dies muss sich im gesamten Fahrstil widerspiegeln, und der Fahrprüfer muss dies auch bei der Gesamtbeurteilung der Fahrweise des Bewerbers berücksichtigen. Dies schließt angepasstes und zielstrebiges (d. h. sicheres) Fahren unter Berücksichtigung des Straßenzustands und der Wetterlage, des sonstigen Verkehrs und der Interessen anderer — insbesondere ungeschützter — Verkehrsteilnehmer sowie vorausschauendes Fahren durch den Bewerber ein. 3. Die Fahrprüfer bewerten außerdem, ob der Bewerber a) das Fahrzeug beherrscht; dabei wird Folgendes berücksichtigt: richtige Anwendung und Verwendung der Sicherheitsgurte, der Fahrassistenzsysteme und automatisierten Fahrsysteme, der Rückspiegel, der Kopflehnen; des Sitzes; der Scheinwerfer und Leuchten und der sonstigen Ausrüstungsgegenstände des Fahrzeugs; gegebenenfalls der Kupplung, der Gangschaltung, des Gaspedals, der Bremssysteme (auch eines dritten Bremssystems, wenn vorhanden), der Lenkung; Beherrschung des Fahrzeugs unter verschiedenen Umständen und bei unterschiedlichen Geschwindigkeiten; Wahrung der Gleichmäßigkeit der Fahrweise; das Gewicht und die Abmessungen sowie die Eigenschaften des Fahrzeugs; das Gewicht und die Art der Ladung (nur für die Klassen BE, C, CE, C1, C1E, DE und D1E); der Komfort der Fahrgäste (nur für die Klassen D, DE, D1 und D1E) (kein schnelles Beschleunigen, ruhiges Fahren und Vermeidung von scharfem Bremsen); b) eine sparsame, sichere und energieeffiziente Fahrweise befolgt, unter Berücksichtigung der Drehzahl, des Gangwechsels, der Verzögerung und der Beschleunigung (nur für die Klassen B, BE, C, CE, C1, C1E, D, DE, D1 und D1E); c) die Aufmerksamkeitsregeln einhält: Rundblick; richtige Benutzung der Spiegel; Aufmerksamkeit auf lange, mittlere und kurze Entfernung; d) die Vorfahrtsregeln beachtet und Vorfahrt gewährt: Beachtung der Vorfahrt an Knotenpunkten, Kreuzungen und Einmündungen; Vorfahrtgewähren unter anderen Umständen (z. B. Richtungs- und Fahrbahnwechsel, Ausführung bestimmter Fahrübungen); e) sich ordnungsgemäß auf der Fahrbahn einordnet: richtiges Einordnen auf der Straße, auf den Fahrstreifen, in einen Kreisverkehr, in Kurven, unter Berücksichtigung des Typs und der Eigenschaften des Kraftfahrzeugs; vorausschauendes Einordnen auf der Straße; f) Abstand hält: ausreichenden Abstand nach vorne und zur Seite halten; ausreichenden Abstand zu anderen — insbesondere ungeschützten — Verkehrsteilnehmern halten; g) Geschwindigkeitsbegrenzungen und Richtgeschwindigkeit einhält: keine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit; Anpassung der Geschwindigkeit an die Wetter- und Verkehrsbedingungen und gegebenenfalls an nationale Geschwindigkeitsbegrenzungen; Fahren mit einer Geschwindigkeit, bei der das Anhalten innerhalb der sichtbaren freien Straße möglich ist; Anpassung der Geschwindigkeit an die allgemeine Geschwindigkeit gleichartiger Verkehrsteilnehmer; h) Ampeln, Verkehrsschilder und andere Hinweise beachtet: richtiges Verhalten an Ampeln; Befolgung der Anweisungen von Verkehrspolizisten; richtiges Verhalten bei Verkehrsschildern (Verbote oder Gebote); angemessene Beachtung von Straßenmarkierungen; i) das Geben von Signalen beachtet: bei Bedarf notwendige, richtige und rechtzeitige Signale geben; Fahrtrichtungen korrekt anzeigen; auf alle Signale von anderen Verkehrsteilnehmern angemessen reagieren; j) Bremsen und Anhalten beherrscht: rechtzeitiges Verlangsamen, den Umständen angepasstes Bremsen oder Anhalten; vorausschauendes Fahren; Verwendung der verschiedenen Bremssysteme (nur für die Klassen C, CE, D und DE); Verwendung anderer Systeme zur Geschwindigkeitsreduktion (nur für die Klassen C, CE, D und DE). · (10) Prüfungsdauer Prüfungsdauer und Prüfungsstrecke müssen so bemessen sein, dass die Fähigkeiten und Verhaltensweisen gemäß dem Titel B dieses Anhangs bewertet werden können. Die Mindestfahrzeit zur Kontrolle der Verhaltensweisen darf in keinem Falle weniger als 25 Minuten für die Klassen A, A1, A2, B, B1 und BE bzw. weniger als 45 Minuten für die übrigen Klassen betragen. Dies beinhaltet nicht die Begrüßung und den Empfang des Bewerbers, die Vorbereitung des Fahrzeugs, die technische Überprüfung des Fahrzeugs, die für die Straßenverkehrssicherheit von Bedeutung ist, die speziellen Fahr- und Bedienübungen, die Gewährleistung der Befähigung gemäß Nummer 8.2 bzw. die Bekanntgabe des Ergebnisses der praktischen Prüfung. (11) Prüfungsort Der Prüfungsteil zur Bewertung der speziellen Fahr- und Bedienübungen darf auf einem besonderen Prüfungsgelände durchgeführt werden. Der Prüfungsteil zur Bewertung der Verhaltensweisen im Verkehr findet nach Möglichkeit auf Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften, auf Schnellstraßen oder auf Autobahnen (oder ähnlichen Straßen) sowie auf allen Arten von Straßen in bebautem Gebiet (Wohngebiete, Gebiete mit Beschränkung auf 30 km/h und 50 km/h, städtische Schnellstraßen) statt, damit die verschiedenartigen Schwierigkeiten erfasst sind, auf die ein Fahrzeugführer stoßen kann. Es ist ebenso wünschenswert, die Prüfung bei unterschiedlicher Verkehrsdichte abzuhalten. Die auf der Straße verbrachte Zeit ist bestmöglich zu nutzen, um die Fähigkeiten des Bewerbers in allen verschiedenen Verkehrsgebieten zu bewerten, unter besonderer Berücksichtigung des Wechsels zwischen diesen Gebieten. Teil II KENNTNISSE, FÄHIGKEITEN UND VERHALTENSWEISEN BEIM FÜHREN EINES KRAFTFAHRZEUGS Der Führer eines beliebigen Kraftfahrzeugs muss zu jeder Zeit die in Teil I Nummern 1 bis 9 beschriebenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Verhaltensweisen aufweisen, um in der Lage zu sein, a) die Gefahren des Straßenverkehrs zu erkennen und vorherzusehen sowie deren Ausmaß abzuschätzen; b) sein Fahrzeug ausreichend zu beherrschen, um keine gefährlichen Situationen zu verursachen, und angemessen zu reagieren, wenn solche Situationen eintreten; c) die Straßenverkehrsvorschriften zu beachten, insbesondere diejenigen, die Straßenverkehrsunfälle verhüten und für einen flüssigen Verkehr sorgen sollen; d) die wichtigsten technischen Mängel, vor allem diejenigen, welche die Sicherheit beeinträchtigen, an seinem Fahrzeug zu erkennen und sie in geeigneter Weise beheben zu lassen; e) alle Faktoren, die das Fahrverhalten beeinträchtigen (z. B. Alkohol, Ermüdung, Sehschwächen, Verwendung elektronischer Geräte usw.), zu berücksichtigen, damit er stets im Vollbesitz der für das sichere Führen des Fahrzeugs erforderlichen Fähigkeiten ist; f) durch rücksichtsvolles Verhalten zur Sicherheit aller — insbesondere ungeschützter — Verkehrsteilnehmer beizutragen; g) über ausreichende Kenntnisse über Risikofaktoren im Zusammenhang mit Radfahrern, Fußgängern und Mikromobilitätsnutzern zu verfügen; h) über ausreichende Kenntnisse über Sicherheit im Zusammenhang mit der Nutzung von Fahrzeugen mit alternativem Antrieb zu verfügen; i) über ausreichende Kenntnisse über die Nutzung fortschrittlicher Fahrassistenzsysteme und automatisierter Fahrsysteme zu verfügen. Die Mitgliedstaaten können angemessene Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass Fahrer, die die in Teil I Nummern 1 bis 9 beschriebenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Verhaltensweisen nicht mehr aufweisen, diese Kenntnisse und Fähigkeiten wiedererlangen können, sodass sie sich weiterhin in einer Weise verhalten, die für das Führen eines Kraftfahrzeugs erforderlich ist.
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Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.