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Im Einklang mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 13. Dezember 2006, dem die Union am 21. Januar 2011 beigetreten ist, sollten spezifische Bestimmungen erlassen werden, um Menschen mit Behinderungen das Führen von Fahrzeugen zu erleichtern. Darüber hinaus werden die Mitgliedstaaten ermutigt, den besonderen Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen Rechnung zu tragen und ihnen den Erwerb und den Besitz eines Führerscheins zu erleichtern, ohne die in dieser Richtlinie festgelegten Mindestanforderungen an die Fahrtauglichkeit und die Fahrfähigkeiten zu senken. Daher sollte es den Mitgliedstaaten — mit vorheriger Zustimmung der Kommission — gestattet sein, bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen von der Anwendung der Vorschriften zu den Führerscheinklassen nach dieser Richtlinie auszunehmen.
In dieser Richtlinie werden Menschen mit Behinderungen im Einklang mit dem am 13. Dezember 2006 angenommenen Übereinkommen der Vereinten Nationen über die…
Die Mitgliedstaaten können, vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung der Kommission, die auf einer Bewertung der Auswirkungen eines vorgeschlagenen Ausschlusses…
Wenn Mitgliedstaaten Führerscheine unter Bedingungen ausstellen, so versehen sie die Führerscheine mit einem Vermerk über diese Bedingungen mithilfe der in…
Diese Verordnung trägt den Verpflichtungen aus der Charta und dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen Rechnung.…
Den Mitgliedstaaten sollte es erlaubt sein, in Fällen, die nicht unter die vorliegende Richtlinie fallen, weiterhin gemäß Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b der…
Seit dem 22. Januar 2011 ist die Union in der Folge des Beschlusses 2010/48/EG an das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.