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Die Mitgliedstaaten veröffentlichen die Ergebnisse der gemäß Artikel 9 durchgeführten Überwachung der Bodengesundheit und der gemäß Artikel 10 durchgeführten Bewertungen der Bodengesundheit in Form aggregierter Daten und das in Artikel 17 genannte Register.
Die Kommission stellt sicher, dass das digitale Portal für Bodengesundheitsdaten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird. Die Kommission veröffentlicht die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 19 Absatz 4 Buchstabe b mitgeteilte Liste der zuständigen Behörden.
Die Offenlegung von nach dieser Richtlinie erforderlichen Daten und Informationen kann verweigert oder eingeschränkt werden, wenn die Bedingungen gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2003/4/EG erfüllt sind.
Verwenden die Kommission oder die Mitgliedstaaten zur Erstellung europäischer Statistiken vertrauliche Daten, so schützen sie diese Daten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 223/2009. Die Kommission oder die EUA sind verpflichtet, die ausdrückliche Genehmigung der Behörde einzuholen, die die vertraulichen Daten erhoben hat, bevor vertrauliche Daten offengelegt werden.
Damit die bei der Überwachung im Rahmen dieser Richtlinie gewonnenen Bodengesundheitsdaten im größtmöglichen Umfang genutzt werden können, sollten die…
Jeder Mitgliedstaat macht seine gemäß Artikel 6 und, soweit verfügbar, gemäß Artikel 8 Absatz 1 gemeldeten Daten der Öffentlichkeit kontinuierlich, gebührenfrei…
Die Mitgliedstaaten stellen die erhobenen Statistiken der Öffentlichkeit in einer leicht zugänglichen und verständlichen Weise zur Verfügung. Die Statistiken…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten Informationen angemessen und aktuell sind und der Öffentlichkeit…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Informationen gemäß den in der vorliegenden Verordnung und in den fondsspezifischen Verordnungen festgelegten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.