Erwägungsgrund 28 32012L0029
Die Mitgliedstaaten sollten nicht verpflichtet sein, Informationen in Fällen bereitzustellen, in denen eine Offenlegung dieser Informationen die ordnungsgemäße Behandlung eines Falls beeinträchtigen oder einem bestimmten Fall oder einer bestimmten Person schaden könnte, oder wenn sie der Ansicht sind, dass dies ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen widersprechen würde.