Erwägungsgrund 26 32025L2360
Das angestrebte langfristige Ziel dieser Richtlinie ist es, bis 2050 gesunde Böden zu erreichen. Angesichts der begrenzten Kenntnisse über den Zustand der Böden sowie über die Wirksamkeit und die Kosten der Maßnahmen zur Wiederherstellung ihrer Gesundheit konzentriert sich diese Richtlinie auf die Einrichtung eines Bodenüberwachungsrahmens und die Bewertung der Bodensituation in der gesamten Union. Diese Richtlinie umfasst auch Unterstützung für die Bodengesundheit und die Bodenresilienz sowie für die Bewertung der Risiken kontaminierter Standorte und den Umgang mit diesen Risiken. Sie gibt jedoch weder eine Verpflichtung für die Mitgliedstaaten vor, bis 2050 gesunde Böden zu erreichen, noch setzt sie Zwischenziele fest. Sobald die Ergebnisse der ersten Bewertung der Bodengesundheit und damit verbundene Trendanalysen vorliegen, sollte die Kommission eine Bestandsaufnahme der Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele dieser Richtlinie vornehmen und bewerten, ob eine Änderung der Richtlinie erforderlich ist.