Erwägungsgrund 3 32024L0869
Gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie 98/24/EG gilt die genannte Richtlinie unbeschadet strengerer oder spezifischerer Bestimmungen der Richtlinie 2004/37/EG für Karzinogene, Mutagene und reproduktionstoxische Stoffe am Arbeitsplatz. Daraus folgt, dass Artikel 10 Absatz 4 der Richtlinie 98/24/EG, durch den Arbeitgebern Vorgaben im Zusammenhang mit der Gesundheitsüberwachung der Arbeitnehmer auferlegt werden, unbeschadet Anhang IIIa der Richtlinie 2004/37/EG gilt, der die biologischen Grenzwerte festlegt und die Gesundheitsüberwachung in Verbindung mit Blei und seinen anorganischen Verbindungen vorsieht. Um Rechtssicherheit in Bezug auf die geltenden Grenzwerte für Blei und seine anorganischen Verbindungen zu gewährleisten, sollten diese Richtlinien geändert werden, um einen überarbeiteten verbindlichen Arbeitsplatzgrenzwert und einen überarbeiteten verbindlichen biologischen Grenzwert in den Anhängen III und IIIa der Richtlinie 2004/37/EG festzulegen, zusammen mit spezifischeren Bestimmungen über reproduktionstoxische Stoffe wie Blei und seine anorganischen Verbindungen. Daher sollten die spezifischen Bestimmungen über den betreffenden Arbeitsplatzgrenzwert für Blei in Anhang I der Richtlinie 98/24/EG und den betreffenden biologischen Grenzwert für Blei in Anhang II der Richtlinie 98/24/EG gestrichen werden.