Erwägungsgrund 8 32025L2360
Die Union und ihre Mitgliedstaaten haben als Vertragsparteien des mit dem Beschluss 93/626/EWG des Rates geschlossenen Übereinkommens der Vereinten Nationen über die biologische Vielfalt auf der 15. Konferenz der Vertragsparteien dieses Übereinkommens dem „Globalen Biodiversitätsrahmen von Kunming-Montreal“ zugestimmt, der mehrere maßnahmenorientierte globale Ziele für 2030 umfasst, die für die Bodengesundheit von Bedeutung sind. Diesem Rahmen zufolge muss der Nutzen der Natur für die Menschen, einschließlich der Bodengesundheit, wiederhergestellt, erhalten und verbessert werden.